Auch müssen die Arbeitszeiten richtig berechnet werden, um den tatsächlichen Stundenlohn festzustellen. Dies hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf bei einer Schulbusbegleiterin getan. Die Arbeitszeit wurde nicht nur neu berechnet, sondern ihr wurde auch ein Nachzahlungsanspruch von rund 4.000 Euro zugesprochen.
Tagespauschalen als Vergütung für Busbegleiter
Die Busbegleiterin holte vormittags gemeinsam mit einer Busfahrerin geistig und körperlich behinderte Schüler an verschiedenen Punkten ab und begleitete sie zur Schule. Nachmittags wurden die Schüler wieder abgeholt und nach Hause gebracht. Hierfür erhielt die Frau pro Arbeitstag zwei Tour-Pauschalen in Höhe von jeweils 7,50 Euro. Das Geld wurde nur gezahlt, wenn sie tatsächlich arbeitete – an Feiertagen oder bei Krankheit erhielt sie nichts. Ebenso wenig gab es bezahlten Erholungsurlaub.
Die Frau hielt ihre Vergütung für sittenwidrig niedrig und verlangte, nach dem Tarif für das private Omnibusgewerbe in Nordrhein-Westfalen bezahlt zu werden. Dieser sieht einen Stundensatz von 9,76 Euro vor.
Bezahlung nach Tarif, wenn Bezahlung sittenwidrig
Vor Gericht hatte sie Erfolg. Das Landesarbeitsgericht sprach ihr rund 4.000 Euro brutto Vergütung und rund 370 Euro brutto Urlaubsabgeltung zu. Der gezahlte Lohn von 15 Euro pro Arbeitstag sei sittenwidrig.
Die Klägerin arbeite täglich vier Stunden und 25 Minuten. Entgegen der Ansicht des Arbeitgebers beginne die Arbeitszeit schon morgens, wenn die Frau an ihrem Wohnort abgeholt werde und ende dort, wenn sie zurückgebracht werde. Zudem müssten die Standzeiten an den Schulen berücksichtigt werden. Diese seien für eine geordnete Übergabe und Aufnahme der Schüler erforderlich. Somit habe die Frau einen Stundenlohn von 3,40 Euro. Dieser sei sittenwidrig niedrig. Die Entschädigung müsse sich an dem Tarif ‚Stundenlohn für das private Omnibusgewerbe’ orientieren. Landesarbeitsgericht am 19. August 2014 (AZ: 8 Sa 764/13)
- Datum