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Arbeits­unfall während der (ehrenamt­lichen) Betreuung

(DAV). Die Betreuung von Famili­en­an­ge­hörigen kann für Angehörige eine heraus­for­dernde und zugleich erfüllende Aufgabe sein. Ehrenamtliche Betreuer übernehmen Verant­wortung für Menschen, die aufgrund gesund­heit­licher Beeinträch­ti­gungen oder Behinde­rungen nicht in der Lage sind, ihre Angele­gen­heiten selbst zu regeln.

Diese Tätigkeit, die auch innerhalb der Familie ausgeübt werden kann, ist jedoch mit besonderen Gefahren verbunden. Diese können im Rahmen der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung anerkannt werden. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) Sachsen-Anhalt in einem Urteil vom 26. Juni 2024 entschieden (AZ: L 6 U 19/23). Ein Vater, der seinen geistig behinderten Sohn ehrenamtlich betreute, wurde in der gemeinsamen Wohnung mit einer Vase angegriffen. Das Gericht entschied, dass dieser Vorfall als Arbeits­unfall anzuer­kennen sei, so die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Pfleger: Schlag als Arbeits­unfall

Der Vater war für die Gesund­heits­fürsorge seines Sohnes verant­wortlich, als es im Februar 2016 in der gemeinsamen Wohnung zu einer Ausein­an­der­setzung kam. Anlass war ein Schimmel­befall im Zimmer des Sohnes, der von einem Sachver­ständigen begutachtet werden sollte.

Während der Diskussion über die notwendige Räumung des Zimmers zog sich der Sohn zunächst zurück und wurde dann gewalttätig. Als der Vater über Notruf ärztliche Hilfe anforderte, wurde er mit einer Vase angegriffen und erlitt eine Platzwunde.

Arbeits­unfall eines ehrenamt­lichen Betreuers

Die zuständige Unfallkasse lehnte es zunächst ab, den Vorfall als Arbeits­unfall anzuer­kennen. Sie argumen­tierte, das Verhalten des Vaters sei im Rahmen des familiären Alltags und nicht bei einer versicherten Tätigkeit erfolgt.

Das LSG Sachsen-Anhalt in Halle widersprach dieser Auffassung in zweiter Instanz und betonte, dass die Betreu­er­tä­tigkeit, insbesondere die Gesund­heits­fürsorge, die versicherte Tätigkeit des Vaters umfasse. Die Gefahr des Überfalls sei untrennbar mit der Erfüllung seiner Aufgaben als Betreuer verbunden gewesen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Anerkennung spezifischer Risiken im Rahmen der Betreu­er­tä­tigkeit und stärkt die Rechte ehrenamt­licher Betreuer.

Das Urteil macht deutlich, dass die Grenzen zwischen familiärer Verant­wortung und versicherter Betreu­er­tä­tigkeit fließend sein können und eine differen­zierte Betrachtung im Einzelfall erforderlich ist.

Wichtige Fragen für Betreuer

  • Welche Tätigkeiten sind versichert? Neben der rechtlichen Vertretung gehören dazu auch pflegerische Tätigkeiten und die Betreuung im Alltag.
  • Was ist bei einem Unfall zu tun? Betroffene sollten unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen und den Vorfall der Unfallkasse melden.
  • Welche Rechte haben Pflegepersonen? Pflegende haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wie Heilbehandlung und Verletztengeld.

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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