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Arbeits­te­le­fonate in Rufbereit­schaft sind unfall­ver­sichert

(dpa). Arbeits­te­le­fonate während einer Rufbereit­schaft sind laut Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts (BSG) grundsätzlich unfall­ver­sichert. Bei einem Unfall allerdings kommt es darauf an, was die Ursache war. Im konkreten Fall war eine Altenpflegerin beim Spazie­rengehen mit ihrem Hund gestürzt, als sie während ihrer Rufbereit­schaft auf dem Diensthandy angerufen wurde. Dabei brach sie sich einen Knöchel. Sie war laut Arbeits­vertrag verpflichtet, erreichbar zu sein.

Die Kasseler Sozial­richter verwiesen den Fall zurück an das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen. Das soll nun klären, was die Ursache für den Sturz war. Denn bei sogenannten gemischten - also privaten und zeitgleichen dienst­lichen - Tätigkeiten sei die Frage, ob der Sturz eine Folge der dienst­lichen Tätigkeit sei, urteilte der 2. Senat. Es lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob es ein Arbeits­unfall gewesen sei. Die Rufbereit­schaft für sich genommen sei noch nicht unfall­ver­sichert. Zudem sei unklar, ob die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen überhaupt zuständig sei.

Die beklagte Unfallkasse hatte argumentiert, der Sturz sei vor allem passiert, weil die Frau spazieren gegangen sei. Die Vertreterin der Frau hielt dagegen, dass diese ohne den Anruf nicht gestürzt wäre.

Bundes­so­zi­al­gericht am 26.06.2014 (AZ: B 2 U 4/13 R)

Rechts­gebiete
Sozialrecht Sozial­ver­si­che­rungsrecht

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