Die Kasseler Sozialrichter verwiesen den Fall zurück an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Das soll nun klären, was die Ursache für den Sturz war. Denn bei sogenannten gemischten - also privaten und zeitgleichen dienstlichen - Tätigkeiten sei die Frage, ob der Sturz eine Folge der dienstlichen Tätigkeit sei, urteilte der 2. Senat. Es lasse sich nicht abschließend beurteilen, ob es ein Arbeitsunfall gewesen sei. Die Rufbereitschaft für sich genommen sei noch nicht unfallversichert. Zudem sei unklar, ob die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen überhaupt zuständig sei.
Die beklagte Unfallkasse hatte argumentiert, der Sturz sei vor allem passiert, weil die Frau spazieren gegangen sei. Die Vertreterin der Frau hielt dagegen, dass diese ohne den Anruf nicht gestürzt wäre.
Bundessozialgericht am 26.06.2014 (AZ: B 2 U 4/13 R)
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