Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Arbeitslose müssen nicht immer Krankschreibung vorlegen

(red/dpa). Penibel überprüfen die Agenturen für Arbeit, ob alle Voraus­set­zungen für den Bezug von Arbeits­lo­sengeld vorliegen. Dies ist auch im Sinne der Gemein­schaft. Folgt ein Betroffener den Anweisungen der Agentur nicht, kann er für eine bestimmte Zeit gesperrt werden. In dieser Zeit erhält er kein Geld.

Aber auch hier gibt es Grenzen. So entschied das Sozial­gericht Gießen, dass ein Arbeitsloser ausnahmsweise keine Krankschreibung für einen nicht wahrge­nommenen Termin vorlegen muss. Normalerweise muss der Betroffene einer Einladung der Agentur für Arbeit nachkommen. Versäumt er den Termin ohne wichtigen Grund, droht eine Sperrzeit. Ein wichtiger Grund kann eine Erkrankung sein, die mit einer Krankschreibung nachzu­weisen ist. Diese kann jedoch entbehrlich sein, wenn besondere Umstände vorliegen, teilt die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit.

Vor Weihnachten noch zum Arzt?

Die Agentur für Arbeit hatte einen Arbeitslosen eingeladen, am 22. Dezember zu erscheinen. Bei dem Gespräch sollte es um seine berufliche Situation gehen. Am Morgen des Tages rief er bei der Agentur an und meldete sich krank. Er wurde aufgefordert, eine Krankschreibung vorzulegen. Als er dies nicht tat, erhielt er wegen eines vermeint­lichen Meldever­säum­nisses eine Sperrzeit und sollte Arbeits­lo­sengeld zurück­zahlen. 

Keine Sperrzeit trotz fehlender Krankschreibung

Das muss er nicht, entschied das Gericht. Es sei keine Sperrzeit eingetreten. Der Mann habe wegen einer akuten Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen können. Infolge des Weihnachts­urlaubs seines Arztes habe er jedoch keine Krankschreibung vorlegen können. Dies sei nachvoll­ziehbar und der Mann insgesamt auch glaubwürdig. Also habe er einen wichtigen Grund gehabt, den Termin nicht wahrzu­nehmen.

Gericht: Vernunft zur Weihnachtszeit

Auch wenn noch andere Umstände als die Weihnachts­fei­ertage für solche Ausnahmen denkbar sind, zum Beispiel der Sommer­urlaub oder eine Fortbildung des Arztes, hatte das Gericht noch einen Wunsch und Rat. Es würde sich „wünschen, dass auch die Agentur für Arbeit bei einem infolge der Weihnachts­fei­ertage untypischen Fall sich nicht auf Weisungen zurückzieht, sondern verständ­nisvoll mit einem Arbeitslosen umgeht, zumal es bei dem Termin am 22. Dezember offensichtlich nicht um ein konkretes Arbeits­angebot, sondern mehr um die allgemeine Situation des Klägers ging“.

Sozial­gericht Gießen am 14. Mai 2014 (AZ: S 14 AL 112/12)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozial­hil­ferecht Sozialrecht

Zurück