Aber auch hier gibt es Grenzen. So entschied das Sozialgericht Gießen, dass ein Arbeitsloser ausnahmsweise keine Krankschreibung für einen nicht wahrgenommenen Termin vorlegen muss. Normalerweise muss der Betroffene einer Einladung der Agentur für Arbeit nachkommen. Versäumt er den Termin ohne wichtigen Grund, droht eine Sperrzeit. Ein wichtiger Grund kann eine Erkrankung sein, die mit einer Krankschreibung nachzuweisen ist. Diese kann jedoch entbehrlich sein, wenn besondere Umstände vorliegen, teilt die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Vor Weihnachten noch zum Arzt?
Die Agentur für Arbeit hatte einen Arbeitslosen eingeladen, am 22. Dezember zu erscheinen. Bei dem Gespräch sollte es um seine berufliche Situation gehen. Am Morgen des Tages rief er bei der Agentur an und meldete sich krank. Er wurde aufgefordert, eine Krankschreibung vorzulegen. Als er dies nicht tat, erhielt er wegen eines vermeintlichen Meldeversäumnisses eine Sperrzeit und sollte Arbeitslosengeld zurückzahlen.
Keine Sperrzeit trotz fehlender Krankschreibung
Das muss er nicht, entschied das Gericht. Es sei keine Sperrzeit eingetreten. Der Mann habe wegen einer akuten Erkrankung den Termin nicht wahrnehmen können. Infolge des Weihnachtsurlaubs seines Arztes habe er jedoch keine Krankschreibung vorlegen können. Dies sei nachvollziehbar und der Mann insgesamt auch glaubwürdig. Also habe er einen wichtigen Grund gehabt, den Termin nicht wahrzunehmen.
Gericht: Vernunft zur Weihnachtszeit
Auch wenn noch andere Umstände als die Weihnachtsfeiertage für solche Ausnahmen denkbar sind, zum Beispiel der Sommerurlaub oder eine Fortbildung des Arztes, hatte das Gericht noch einen Wunsch und Rat. Es würde sich „wünschen, dass auch die Agentur für Arbeit bei einem infolge der Weihnachtsfeiertage untypischen Fall sich nicht auf Weisungen zurückzieht, sondern verständnisvoll mit einem Arbeitslosen umgeht, zumal es bei dem Termin am 22. Dezember offensichtlich nicht um ein konkretes Arbeitsangebot, sondern mehr um die allgemeine Situation des Klägers ging“.
Sozialgericht Gießen am 14. Mai 2014 (AZ: S 14 AL 112/12)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2014