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Arbeitgeber darf Kameraat­trappe anbringen

(DAV). Wer seine Mitarbeiter kontrol­lieren will, muss dies mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat abstimmen. Die Videoüber­wachung der Mitarbeiter ist in der Regel nicht gestattet. Mit der Frage, ob auch beim Anbringen der Attrappe einer Videokamera der Betriebsrat mitreden muss, hat sich das Landes­ar­beits­gericht in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt. Es sah keinen Grund für eine Mitbestimmung.

Kameraat­trappe am Gebäude­eingang

Der Arbeitgeber instal­lierte am Außenbereich eines Klinik­ge­bäudes eine Kameraat­trappe. Der Betriebsrat meinte, hier vorher angehört werden zu müssen, und berief sich auf sein Mitbestim­mungsrecht. Da der Arbeitgeber das anders sah, wollte der Betriebsrat eine Einigungs­stelle einrichten lassen. Dies bestätigte auch das Arbeits­gericht Stralsund: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung habe.

Gegen das Urteil des Arbeits­ge­richts Stralsund legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Es sei nicht ersichtlich, warum die Kameraat­trappe mitbestim­mungs­pflichtig sein solle. Der Betriebsrat hingegen argumen­tierte, dass auch eine Kameraat­trappe geeignet sei, das Verhalten der Arbeit­nehmer im Betrieb zu steuern. Es sei nicht von vornherein klar, dass es sich um meine Attrappe handele. Damit liege eine mittelbare Steuerung des Verhaltens der Mitarbeiter vor.

Gericht: Keine Mitbestimmung des Betriebsrates notwendig

Das sah das Landes­ar­beits­gericht anders, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt. Auf den ersten Blick scheide ein Mitbestim­mungsrecht aus, da die Kameraat­trappe objektiv nicht geeignet sei, das Verhalten der Arbeit­nehmer zu überwachen. Zwar müsse auch der Arbeitgeber das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Arbeit­nehmer beachten und es vor Eingriffen durch anonyme technische Kontroll­ein­rich­tungen schützen. Ein Eingriff in dieses Persön­lich­keitsrecht sei aber von einer Attrappe nicht zu erwarten.

Die Attrappe einer Videokamera im Außenbereich habe keine Auswirkung auf die Zusammen­arbeit der Arbeit­nehmer. Auch sei nicht erkennbar, welche konkreten Gestal­tungs­mög­lich­keiten sich diesbe­züglich für den Betriebsrat ergeben könnten. Nach wie vor könnten die Arbeit­nehmer den betroffenen Eingang betreten und verlassen, ohne neuen zusätz­lichen Regelungen unterworfen zu sein. Durch die Attrappe werde gerade nicht kontrolliert, wann wer dort das Gebäude betrete oder verlasse.

Landes­ar­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern am 12. November 2014 (AZ: 3 TaBV 5/14)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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