Kameraattrappe am Gebäudeeingang
Der Arbeitgeber installierte am Außenbereich eines Klinikgebäudes eine Kameraattrappe. Der Betriebsrat meinte, hier vorher angehört werden zu müssen, und berief sich auf sein Mitbestimmungsrecht. Da der Arbeitgeber das anders sah, wollte der Betriebsrat eine Einigungsstelle einrichten lassen. Dies bestätigte auch das Arbeitsgericht Stralsund: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung habe.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund legte der Arbeitgeber Beschwerde ein. Es sei nicht ersichtlich, warum die Kameraattrappe mitbestimmungspflichtig sein solle. Der Betriebsrat hingegen argumentierte, dass auch eine Kameraattrappe geeignet sei, das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb zu steuern. Es sei nicht von vornherein klar, dass es sich um meine Attrappe handele. Damit liege eine mittelbare Steuerung des Verhaltens der Mitarbeiter vor.
Gericht: Keine Mitbestimmung des Betriebsrates notwendig
Das sah das Landesarbeitsgericht anders, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt. Auf den ersten Blick scheide ein Mitbestimmungsrecht aus, da die Kameraattrappe objektiv nicht geeignet sei, das Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen. Zwar müsse auch der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer beachten und es vor Eingriffen durch anonyme technische Kontrolleinrichtungen schützen. Ein Eingriff in dieses Persönlichkeitsrecht sei aber von einer Attrappe nicht zu erwarten.
Die Attrappe einer Videokamera im Außenbereich habe keine Auswirkung auf die Zusammenarbeit der Arbeitnehmer. Auch sei nicht erkennbar, welche konkreten Gestaltungsmöglichkeiten sich diesbezüglich für den Betriebsrat ergeben könnten. Nach wie vor könnten die Arbeitnehmer den betroffenen Eingang betreten und verlassen, ohne neuen zusätzlichen Regelungen unterworfen zu sein. Durch die Attrappe werde gerade nicht kontrolliert, wann wer dort das Gebäude betrete oder verlasse.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 12. November 2014 (AZ: 3 TaBV 5/14)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.01.2015