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Anzügliche Mail – Kündigung

(red/dpa). Anzügliche Bemerkungen sind immer lästig. Wer sie macht, erfreut sich keiner großen Beliebtheit. Am Arbeitsplatz sollt man besonders aufpassen: Wer eine Mail mit anzüglichem Inhalt an eine Vorgesetzte schreibt, kann fristlos gekündigt werden.

Nicht witzig

Der Mitarbeiter hat an seine Vorgesetzte eine Mail geschrieben. Unter Bezugnahme  auf ein Straßen­schild „Am Fötzchen“ schrieb er: „Stell dir vor, du müsstest bei der Feuerwehr anrufen und die fragen dich: Wo brennt es?“. Die Frau fühlte sich sexuell belästigt. Die Mail sprach sich im Betrieb, bei dem der Mann bereits 14 Jahre tätig war, herum. Ihm wurde fristlos gekündigt. 

Anzügliche Bemerkungen sind sexuelle Belästigung

Zu Recht, entschied das Gericht. Anzügliche Bemerkungen, die eindeutig unerwünscht seien, stellten eine sexuelle Belästigung dar. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Anzüglichkeit beabsichtigt gewesen sei. Allein schon der Umstand, dass der Mann eine Mail dieses Inhalts sogar an eine Vorgesetzte geschrieben habe, reiche aus. Es sei klar, dass eine Frau eine solche Mail als unerwünschte Belästigung empfinde. Daher sei eine fristlose Kündigung gerecht­fertigt. Der Arbeitgeber müsse ein solches Verhalten nicht hinnehmen, und zwar unabhängig davon, wie lange der Mitarbeiter dem Betrieb bereits angehöre. 

Arbeits­gericht Regensburg am 16. Mai 2013 (AZ: 7 Ca 3201/12).

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kündigungs­schutzrecht

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