Selbständige müssen ihren Anspruch nachweisen, indem sie die vollständigen Einnahme- und Überschussrechnungen mit Kontennachweisen sowie die vollständigen Steuerbescheide für den Unterhaltszeitraum vorlegen. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden. Möchte die Gegenseite den Abrechnungen widersprechen, muss sie dies gut begründet und ausführlich tun. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Unterhaltsanspruch: Selbstständige müssen umfassende Nachweise vorlegen
Die Ausgangsfrage des Falls: Wann beginnt die weitere Darlegungs- und Beweislast des selbstständig Erwerbstätigen, der eigene Unterhaltsansprüche verfolgt und seiner Auskunftsverpflichtung vollständig nachgekommen ist?
Die Frau ist selbstständige Physiotherapeutin mit eigener Praxis. Nach der Trennung von ihrem Mann verlangte sie Trennungsunterhalt. Um ihre Bedürftigkeit nachzuweisen, legte sie sämtliche Einnahme- und Überschussrechnungen nebst Kontennachweisen für den Unterhaltszeitraum sowie sämtliche im Unterhaltszeitraum ergangenen Steuerbescheide vor. Der Mann fand einige Punkte nicht nachvollziehbar, namentlich die Positionen Personal-, Raum-, Fahrzeug- und Reisekosten sowie Abschreibung.
Nur auf Verlangen sind weitere Unterlagen vorzulegen
Schon die erste Instanz hatte entschieden, dass die vorgelegten Belege der Frau ausreichten, um den Unterhaltsanspruch zu begründen. Das bestätigte das Oberlandesgericht in Schleswig. Die Frau hätte nur auf Verlangen weitere Unterlagen wie etwa die Steuererklärungen vorlegen müssen.
Unterhaltsanspruch und Selbstständigkeit generell
Bekannt sind eher die Fälle, in denen es darum geht, dass der Selbstständige Unterhalt zahlen muss. Dort gelten die gleichen Grundsätze zur Feststellung des Erwerbseinkommens wie im vorliegenden Fall. Die DAV-Familienrechtsanwälte raten dazu, den Einkommensnachweis sorgfältig zu erbringen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 6. Januar 2015 (AZ: 10 UF 75/14)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
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