Die Anforderungen an eine solche Ablehnung sind jedoch streng. Es reicht nicht aus zu behaupten, dass man innerbetrieblich keine Ersatzkraft gefunden hat, entschied das Arbeitsgericht Mönchengladbach.
Teilzeitanspruch
Die Frau wollte in Teilzeit auf einer halben Stelle arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Er begründete das damit, dass er innerbetrieblich keine Mitarbeiterin/keinen Mitarbeiter gefunden habe, der bereit sei, sich mit der Kollegin einen Vollzeitarbeitsplatz zu teilen.
Kein innerbetrieblicher Ersatz ist kein Ablehnungsgrund
Die Begründung überzeugte das Gericht nicht. Betriebliche Gründe, die gegen eine Verringerung der Arbeitszeit sprechen, lagen zum Zeitpunkt der Ablehnung der Teilzeitarbeit nicht vor, stellte das Gericht fest.
Es sei auch nicht wesentlich, dass der Arbeitgeber innerbetrieblich niemanden gefunden habe, der sich die Stelle geteilt hätte. Im Übrigen hätte er beweisen müssen, dass er überhaupt versucht habe, jemanden zu finden.
Außerdem dürfe sich der Arbeitgeber nicht darauf beschränken, innerbetrieblich eine Ersatzkraft zu suchen. Er hätte sich beispielsweise auch an die Agentur für Arbeit wenden und gegebenenfalls Bewerbungsgespräche führen müssen.
Arbeitsgericht Mönchengladbach am 12. November 2014 (AZ: 2 Ca 1518/14)
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.07.2015