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Anspruch auf Teilzeit

(red/dpa). Grundsätzlich haben Arbeit­nehmer Anspruch, in Teilzeit zu arbeiten. Nur wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegen­stehen, kann der Arbeitgeber die Teilzeit­arbeit ablehnen.

Die Anforde­rungen an eine solche Ablehnung sind jedoch streng. Es reicht nicht aus zu behaupten, dass man innerbe­trieblich keine Ersatzkraft gefunden hat, entschied das Arbeits­gericht Mönchen­gladbach.

Teilzeit­an­spruch

Die Frau wollte in Teilzeit auf einer halben Stelle arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Er begründete das damit, dass er innerbe­trieblich keine Mitarbeiterin/keinen Mitarbeiter gefunden habe, der bereit sei, sich mit der Kollegin einen Vollzeit­ar­beitsplatz zu teilen.

Kein innerbe­trieb­licher Ersatz ist kein Ablehnungsgrund

Die Begründung überzeugte das Gericht nicht. Betriebliche Gründe, die gegen eine Verrin­gerung der Arbeitszeit sprechen, lagen zum Zeitpunkt der Ablehnung der Teilzeit­arbeit nicht vor, stellte das Gericht fest.

Es sei auch nicht wesentlich, dass der Arbeitgeber innerbe­trieblich niemanden gefunden habe, der sich die Stelle geteilt hätte. Im Übrigen hätte er beweisen müssen, dass er überhaupt versucht habe, jemanden zu finden.

Außerdem dürfe sich der Arbeitgeber nicht darauf beschränken, innerbe­trieblich eine Ersatzkraft zu suchen. Er hätte sich beispielsweise auch an die Agentur für Arbeit wenden und gegebe­nenfalls Bewerbungs­ge­spräche führen müssen.

Arbeits­gericht Mönchen­gladbach am 12. November 2014 (AZ: 2 Ca 1518/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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