Ja: Ein Leiharbeitnehmer hat einen grundsätzlichen Anspruch auf Erstattung seiner Fahrtkosten. Dies sagt das Gesetz. Allerdings kann der Anspruch beschränkt sein, etwa wenn es beim Arbeitgeber üblich ist, erst ab dem 21. Kilometer 30 Cent pro gefahrenem Kilometer zu zahlen. Ist dem Arbeitnehmer dies bekannt, muss er sich damit begnügen, so das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.
Leiharbeiter fährt nur 10,3 Kilometer
Der Schweißer arbeitet bei einem Unternehmen, das gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Im Betrieb besteht eine Fahrtkostenregelung in Form einer betrieblichen Übung. Danach gewährt das Unternehmen eine Fahrtkostenerstattung, sofern die Entfernung vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Einsatzort mehr als 20 Kilometer beträgt. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer für die Strecke zum Einsatzort ab dem 21. Kilometer pro Entfernungskilometer 30 Cent. Der Mann meinte jedoch, er hätte einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für die 10,3 Kilometer, die er täglich einmal zum und einmal vom Entleiherbetrieb fahre: 10,3 Kilometer x 2 x 0,30 Euro pro Kilometer ergäben 6,18 Euro täglich.
Der Schweißer argumentierte darüber hinaus, dass die betriebliche Übung nicht greife, da sie nicht gültig vereinbart sei.
Betriebliche Übung bei Ersatz der Fahrtkosten gilt
Das sah das Gericht anders. Es gelte hier das, was im Betrieb üblich sei. „Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden“, führte das Gericht aus. Dies sei dem Mann auch bekannt. Die Regelung sei nicht zu beanstanden. Einerseits sei eindeutig, dass eine Fahrtkostenerstattung erst ab dem 21. Entfernungskilometer gezahlt werde. Andererseits sei die Höhe der Fahrtkostenerstattung konkret auf 0,30 Euro pro Entfernungskilometer festgelegt. Jeder Arbeitnehmer wisse, was er aufgrund dieser Regelung an Fahrtkostenerstattung verlangen könne.
Auch sei es nicht notwendig, diese Regelung schriftlich zu fixieren. Letztlich sei die betriebliche Übung wie eine AGB zu bewerten. Unter allen Aspekten ergäben sich keine Bedenken dagegen. Insbesondere benachteilige sie nicht den Arbeitnehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Unternehmen die ersten 20 Kilometer bei der Erstattung von Fahrtkosten unberücksichtigt lasse. Die Arbeitnehmer würden schon deshalb nicht unangemessen benachteiligt, weil das Entleiherunternehmen diese ersten 20 Kilometer nicht etwa ausgehend von seinem Betriebssitz, sondern vom
Wohnort der jeweiligen Arbeitnehmer aus bestimme. Überraschend sei die Regelung auch nicht, da sie bekannt sei. Außerdem wären solche Pauschalvereinbarungen üblich.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen am 20. Dezember 2013 (AZ: 6 Sa 392/13)
- Datum
- Aktualisiert am
- 30.07.2014