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Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten für Leihar­beit­nehmer

(red/dpa). Die Praxis der Arbeits­über­lassung nimmt zu. Arbeit­nehmer müssen sich flexibel auf verschiedene Arbeitgeber einstellen. Auch die Fahrten zur Arbeit ändern sich je nach dem jeweiligen Entleih­betrieb. Haben Leihar­beit­nehmer einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten?

Ja: Ein Leihar­beit­nehmer hat einen grundsätz­lichen Anspruch auf Erstattung seiner Fahrtkosten. Dies sagt das Gesetz. Allerdings kann der Anspruch beschränkt sein, etwa wenn es beim Arbeitgeber üblich ist, erst ab dem 21. Kilometer 30 Cent pro gefahrenem Kilometer zu zahlen. Ist dem Arbeit­nehmer dies bekannt, muss er sich damit begnügen, so das Landes­ar­beits­gericht Nieder­sachsen. 

Leihar­beiter fährt nur 10,3 Kilometer

Der Schweißer arbeitet bei einem Unternehmen, das gewerbliche Arbeit­neh­mer­über­lassung betreibt. Im Betrieb besteht eine Fahrtkos­ten­re­gelung in Form einer betrieb­lichen Übung. Danach gewährt das Unternehmen eine Fahrtkos­ten­er­stattung, sofern die Entfernung vom Wohnort des Arbeit­nehmers zum Einsatzort mehr als 20 Kilometer beträgt. In diesem Fall erhält der Arbeit­nehmer für die Strecke zum Einsatzort ab dem 21. Kilometer pro Entfer­nungs­ki­lometer 30 Cent. Der Mann meinte jedoch, er hätte einen Anspruch auf Fahrtkos­ten­er­stattung für die 10,3 Kilometer, die er täglich einmal zum und einmal vom Entlei­her­betrieb fahre: 10,3 Kilometer x 2 x 0,30 Euro pro Kilometer ergäben 6,18 Euro täglich.

Der Schweißer argumen­tierte darüber hinaus, dass die betriebliche Übung nicht greife, da sie nicht gültig vereinbart sei.

Betriebliche Übung bei Ersatz der Fahrtkosten gilt

Das sah das Gericht anders. Es gelte hier das, was im Betrieb üblich sei. „Unter einer betrieb­lichen Übung ist die regelmäßige Wieder­holung bestimmter Verhal­tens­weisen des Arbeit­gebers zu verstehen, aus denen die Arbeit­nehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergüns­tigung auf Dauer eingeräumt werden“, führte das Gericht aus. Dies sei dem Mann auch bekannt. Die Regelung sei nicht zu beanstanden. Einerseits sei eindeutig, dass eine Fahrtkos­ten­er­stattung erst ab dem 21. Entfer­nungs­ki­lometer gezahlt werde. Andererseits sei die Höhe der Fahrtkos­ten­er­stattung konkret auf 0,30 Euro pro Entfer­nungs­ki­lometer festgelegt. Jeder Arbeit­nehmer wisse, was er aufgrund dieser Regelung an Fahrtkos­ten­er­stattung verlangen könne.

Auch sei es nicht notwendig, diese Regelung schriftlich zu fixieren. Letztlich sei die betriebliche Übung wie eine AGB zu bewerten. Unter allen Aspekten ergäben sich keine Bedenken dagegen. Insbesondere benach­teilige sie nicht den Arbeit­nehmer. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Unternehmen die ersten 20 Kilometer bei der Erstattung von Fahrtkosten unberück­sichtigt lasse. Die Arbeit­nehmer würden schon deshalb nicht unange­messen benach­teiligt, weil das Entlei­her­un­ter­nehmen diese ersten 20 Kilometer nicht etwa ausgehend von seinem Betriebssitz, sondern vom

Wohnort der jeweiligen Arbeit­nehmer aus bestimme. Überra­schend sei die Regelung auch nicht, da sie bekannt sei. Außerdem wären solche Pauschal­ver­ein­ba­rungen üblich.

Landes­ar­beits­gericht Nieder­sachsen am 20. Dezember 2013 (AZ: 6 Sa 392/13)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht Kostenrecht

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