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Anordnung einer Fahrten­buch­auflage nach Verkehrs­verstoß

(DAV). Kann bei einem erheblichem Verkehrs­verstoß der Fahrer nicht ermittelt werden, darf die zuständige Behörde das Führen eines Fahrten­buches anordnen. Die soll der Verkehrs­si­cherheit dienen und den Fahrzeug­halter dazu erziehen, immer darüber informiert zu sein, wer sein Fahrzeug fährt. Bei einer langen Zeitspanne zwischen Verkehrs­verbot und Fahrten­buch­auflage kann eine solche Anordnung aber unverhält­nismäßig sein.

Wann dies der Fall ist, hängt von vielen Faktoren ab: zum Beispiel von der Dauer der notwendigen Ermitt­lungen, der Geschäfts­be­lastung der Behörde und dem Verhalten des Fahrzeug­halters. Jedenfalls sei ein Zeitraum von zwölf Monaten zwischen Verkehrs­verstoß und Fahrten­buch­auflage noch nicht unverhält­nismäßig. Das Oberver­wal­tungs­gericht Nieder­sachsen entschied auch, dass für Motorräder eine längere Dauer des Führens eines Fahrten­buches festgelegt werden kann als für Pkw üblich. 

Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht bei Geschwin­dig­keits­verstoß

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde das Motorrad des späteren Klägers außerhalb einer geschlossenen Ortschaft geblitzt, als es 27 km/h zu schnell fuhr. Der Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Der Halter erhielt einen Anhörungsbogen mit einem Heckfoto des Motorrades. Er beantragte zunächst Akteneinsicht und verweigerte dann die Aussage. Das Motorrad stehe mehreren Famili­en­mit­gliedern zu Verfügung, und er könne sich nicht erinnern, wer gefahren sei. Zwölf Monate nach dem Verkehrs­verstoß ordnete die Behörde das Führen eines Fahrten­buches für die Dauer von 15 Monaten an. Dagegen klagte der Motorrad­halter. 

Fahrten­buch­auflage auch nach über einem Jahr rechtmäßig

Für das Gericht war die Anordnung der Fahrten­buch­auflage rechtmäßig. Ein Fahrtenbuch könne immer dann angeordnet werden, wenn ein Fahrer sich nicht ermitteln lasse und ein erheblicher Verkehrs­verstoß vorliege. Bei einer Geschwin­dig­keits­über­schreitung von 27 km/h sei dies der Fall.

Nach einer überlangen Zeitspanne zwischen Verkehrs­verstoß und Auflage könne eine solche Anordnung allerdings unverhält­nismäßig sein. Dabei sei aber auch die Dauer der notwendigen Ermitt­lungen, die Geschäfts­be­lastung der betroffenen Behörde ebenso zu berück­sichtigen wie das Verhalten des Fahrzeug­halters. Im vorlie­genden Fall sei aber die Dauer von zwölfeinhalb Monaten nicht zu beanstanden. Die Behörde hätte zunächst weiter versuchen müssen, den Halter zu ermitteln. Beim Motorrad stehe nur ein Heckfoto zur Ermittlung des Fahrers zur Verfügung.

Längere Fahrten­buch­auflage für Motorrad­fahrer

Das Gericht beanstandete auch nicht, dass die Fahrten­buch­auflage für 15 statt für die üblichen zwölf Monate angeordnet worden war. Längere Fahrten­buch­auflagen bei Motorrädern seien allgemein üblich, da diese nicht ganzjährig genutzt würden.

Oberver­wal­tungs­gericht Nieder­sachsen am 8. Juli 2014 (AZ: 12 LB 76/14)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

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