Wann dies der Fall ist, hängt von vielen Faktoren ab: zum Beispiel von der Dauer der notwendigen Ermittlungen, der Geschäftsbelastung der Behörde und dem Verhalten des Fahrzeughalters. Jedenfalls sei ein Zeitraum von zwölf Monaten zwischen Verkehrsverstoß und Fahrtenbuchauflage noch nicht unverhältnismäßig. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschied auch, dass für Motorräder eine längere Dauer des Führens eines Fahrtenbuches festgelegt werden kann als für Pkw üblich.
Zeugnisverweigerungsrecht bei Geschwindigkeitsverstoß
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall wurde das Motorrad des späteren Klägers außerhalb einer geschlossenen Ortschaft geblitzt, als es 27 km/h zu schnell fuhr. Der Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Der Halter erhielt einen Anhörungsbogen mit einem Heckfoto des Motorrades. Er beantragte zunächst Akteneinsicht und verweigerte dann die Aussage. Das Motorrad stehe mehreren Familienmitgliedern zu Verfügung, und er könne sich nicht erinnern, wer gefahren sei. Zwölf Monate nach dem Verkehrsverstoß ordnete die Behörde das Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 15 Monaten an. Dagegen klagte der Motorradhalter.
Fahrtenbuchauflage auch nach über einem Jahr rechtmäßig
Für das Gericht war die Anordnung der Fahrtenbuchauflage rechtmäßig. Ein Fahrtenbuch könne immer dann angeordnet werden, wenn ein Fahrer sich nicht ermitteln lasse und ein erheblicher Verkehrsverstoß vorliege. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h sei dies der Fall.
Nach einer überlangen Zeitspanne zwischen Verkehrsverstoß und Auflage könne eine solche Anordnung allerdings unverhältnismäßig sein. Dabei sei aber auch die Dauer der notwendigen Ermittlungen, die Geschäftsbelastung der betroffenen Behörde ebenso zu berücksichtigen wie das Verhalten des Fahrzeughalters. Im vorliegenden Fall sei aber die Dauer von zwölfeinhalb Monaten nicht zu beanstanden. Die Behörde hätte zunächst weiter versuchen müssen, den Halter zu ermitteln. Beim Motorrad stehe nur ein Heckfoto zur Ermittlung des Fahrers zur Verfügung.
Längere Fahrtenbuchauflage für Motorradfahrer
Das Gericht beanstandete auch nicht, dass die Fahrtenbuchauflage für 15 statt für die üblichen zwölf Monate angeordnet worden war. Längere Fahrtenbuchauflagen bei Motorrädern seien allgemein üblich, da diese nicht ganzjährig genutzt würden.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen am 8. Juli 2014 (AZ: 12 LB 76/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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