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Anbieter im Internet müssen E-Mail-Adresse angeben

(DAV). Viele Unternehmen und Betriebe bieten im Internet ihre Waren und Dienst­leis­tungen an. Aber auch manch privater Verkäufer wird zum Gewerbe­trei­benden, wenn er regelmäßig im Internet Dinge verkauft. Wer Waren und Dienst­leis­tungen im Internet anbietet, muss einige Mindest­vor­aus­set­zungen erfüllen, die unter anderem das Teleme­di­en­gesetz vorschreibt. Dazu gehört auch die Angabe einer gültigen E-Mail-Anschrift.

Das Kammer­gericht Berlin hat noch einmal klarge­stellt: Eine Mailadresse gehört zu jedem Angebot. Diese Pflicht kann auch nicht dadurch erfüllt werden, dass der Anbieter eine Telefon- oder Faxnummer angibt. Ebenso wenig kann ein Online-Kontakt­formular die Angabe einer E-Mail-Adresse ersetzen. Jeder ist daher gehalten, auch eine Mail-Adresse anzugeben, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Keine E-Mail-Anschrift aber Online-Kontakt­formular

Eine irische Flugge­sell­schaft hatte auf ihrer Website, auf der man Flüge buchen kann, lediglich die Telefon- und Faxnummer und ein Online-Kontakt­formular bereit­ge­stellt. Eine Mail-Adresse fehlte. Die Fluglinie begründete dies damit, dass bei den vielen Kunden, die sie habe, auch viele Mail-Eingänge drohten. Auch gebe es eine erhebliche Spam-Gefahr bei der Angabe einer Mail-Adresse.

Angabe der E-Mail-Adresse unerlässlich – Online-Kontakt­formular reicht nicht

Die Argumen­tation der Flugge­sell­schaft überzeugte das Gericht nicht. Die Angabe einer E-Mail-Anschrift sei zwingend. Eine Telefax­nummer sei eben keine E-Mail-Anschrift. Sie stelle einen „Medienbruch“ dar. Zudem habe auch nicht jeder Internet-Nutzer ein Faxgerät. Eine Telefon­nummer genüge auch nicht. Auch hier gebe es einen „Medienbruch“. Zudem sei „das gesprochene Wort flüchtig“.

Ein Online-Kontakt­formular sei ebenfalls keine E-Mail-Anschrift, mithin keine elektro­nische Adresse der Post. Weiter führte das Gericht zum Kontakt­formular aus: „Der Verbraucher muss sich in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular zwängen lassen.“ Dadurch sei der Nutzer schlechter gestellt, als wenn er eine E-Mail nach freiem Gutdünken mit beliebiger Zeichenzahl schreibe. Außerdem könne er die Mail mit Anhängen in beliebiger Anzahl versehen und in eigener Verant­wortung über den von ihm ausgewählten E-Mail-Dienst­leister auf den Weg bringen. Ebenso könne er so besser den Versand kontrol­lieren.

Ebenso wenig beeindruckte das Gericht die drohende hohe Zahl von E-Mail-Eingängen. Wer viele Kunden habe, generiere auch Umsätze in entspre­chender Höhe und könne entsprechend in die Bearbeitung der entspre­chenden Kunden­re­sonanz investieren. Auch der „Spam-Gefahr“ lasse sich mit entspre­chender Filter­software nachhaltig begegnen. Gewisse „Belastungen“ müssten hingenommen werden. Gleichfalls vergeblich verwies die Flugge­sell­schaft auf andere Internet-

Auftritte von Mitbewerbern. Auch wenn dort die Kontakt­in­for­mation fehlerhaft seien, werde ein unlauterer Wettbewerb nicht dadurch zu einem zulässigen, dass viele ihn betrieben.

Kammer­gericht Berlin vom 7. Mai 2013 (AZ: 5 U 32/12)

Quelle: www.davit.de

Rechts­gebiete
IT-Recht

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