Das Kammergericht Berlin hat noch einmal klargestellt: Eine Mailadresse gehört zu jedem Angebot. Diese Pflicht kann auch nicht dadurch erfüllt werden, dass der Anbieter eine Telefon- oder Faxnummer angibt. Ebenso wenig kann ein Online-Kontaktformular die Angabe einer E-Mail-Adresse ersetzen. Jeder ist daher gehalten, auch eine Mail-Adresse anzugeben, erläutert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Keine E-Mail-Anschrift aber Online-Kontaktformular
Eine irische Fluggesellschaft hatte auf ihrer Website, auf der man Flüge buchen kann, lediglich die Telefon- und Faxnummer und ein Online-Kontaktformular bereitgestellt. Eine Mail-Adresse fehlte. Die Fluglinie begründete dies damit, dass bei den vielen Kunden, die sie habe, auch viele Mail-Eingänge drohten. Auch gebe es eine erhebliche Spam-Gefahr bei der Angabe einer Mail-Adresse.
Angabe der E-Mail-Adresse unerlässlich – Online-Kontaktformular reicht nicht
Die Argumentation der Fluggesellschaft überzeugte das Gericht nicht. Die Angabe einer E-Mail-Anschrift sei zwingend. Eine Telefaxnummer sei eben keine E-Mail-Anschrift. Sie stelle einen „Medienbruch“ dar. Zudem habe auch nicht jeder Internet-Nutzer ein Faxgerät. Eine Telefonnummer genüge auch nicht. Auch hier gebe es einen „Medienbruch“. Zudem sei „das gesprochene Wort flüchtig“.
Ein Online-Kontaktformular sei ebenfalls keine E-Mail-Anschrift, mithin keine elektronische Adresse der Post. Weiter führte das Gericht zum Kontaktformular aus: „Der Verbraucher muss sich in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular zwängen lassen.“ Dadurch sei der Nutzer schlechter gestellt, als wenn er eine E-Mail nach freiem Gutdünken mit beliebiger Zeichenzahl schreibe. Außerdem könne er die Mail mit Anhängen in beliebiger Anzahl versehen und in eigener Verantwortung über den von ihm ausgewählten E-Mail-Dienstleister auf den Weg bringen. Ebenso könne er so besser den Versand kontrollieren.
Ebenso wenig beeindruckte das Gericht die drohende hohe Zahl von E-Mail-Eingängen. Wer viele Kunden habe, generiere auch Umsätze in entsprechender Höhe und könne entsprechend in die Bearbeitung der entsprechenden Kundenresonanz investieren. Auch der „Spam-Gefahr“ lasse sich mit entsprechender Filtersoftware nachhaltig begegnen. Gewisse „Belastungen“ müssten hingenommen werden. Gleichfalls vergeblich verwies die Fluggesellschaft auf andere Internet-
Auftritte von Mitbewerbern. Auch wenn dort die Kontaktinformation fehlerhaft seien, werde ein unlauterer Wettbewerb nicht dadurch zu einem zulässigen, dass viele ihn betrieben.
Kammergericht Berlin vom 7. Mai 2013 (AZ: 5 U 32/12)
Quelle: www.davit.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2014