Personen, die nicht lesen oder schreiben können, bleibt diese Möglichkeit verwehrt. Analphabetismus ist keine geistige Behinderung, so dass Betroffene keinen Anspruch auf eine Betreuung haben. Dies hat das Landgericht Kleve entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Fall
Ein Analphabet wünschte eine Betreuung. Er könne seine Angelegenheiten nicht sachgerecht selbst erledigen. Dadurch befürchte er Nachteile, vor allem im Verhältnis zu seiner geschiedenen Frau. Sobald die Trennung endgültig geregelt sei und er eine neue Wohnung gefunden habe, wolle er lesen und schreiben lernen. Der Mann ist weder geistig noch körperlich behindert.
Keine Betreuung für Analphabeten
Sowohl das Amts- als auch das Landgericht haben den Antrag des Betroffenen abgelehnt. Um einer Betreuung zuzustimmen, müsse eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vorliegen, die es dem Betroffenen unmöglich mache, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. „Analphabetismus ist aber weder ein angeborenes noch ein erworbenes Intelligenzdefizit“, begründete das Gericht seine Entscheidung. Das Nicht-Erlernen des Lesens und Schreibens sei kein Anzeichen einer geistigen Behinderung. Der Hausarzt des Mannes habe ausdrücklich abgelehnt, geistige Defizite zu attestieren. Dies zeige auch der Umstand, dass der Mann selbst plane, einen Alphabetisierungskurs zu besuchen.
Etwa die Hälfte der Weltbevölkerung seien Analphabeten. Probleme im Geschäfts- und Rechtsverkehr habe der Gesetzgeber durchaus gesehen. Dafür habe er weitere Möglichkeiten geschaffen. So könnten beispielsweise Analphabeten statt Unterschrift ein notariell beglaubigtes Handzeichen setzen.
Landgericht Kleve am 7. März 2013 (AZ: 4 T 29/13)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
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