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An Baustellen besonders hohen Seiten­abstand halten

(red/dpa). Baustellen und Baustel­len­fahrzeuge bergen besondere Unfall­risiken. Dazu gehört auch, dass die dort tätigen Personen häufig so auf ihre Arbeit konzen­triert sind, dass sie nicht immer die im Straßen­verkehr gebotene Sorgfalt vollständig beachten.

Andere Verkehrs­teil­nehmer müssen daher unter anderem auch damit rechnen, dass sich die Tür eines Baustel­len­fahrzeugs unerwartet öffnet, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Autofahrer müssten darum einen besonders großen Abstand zu solchen Fahrzeugen halten, so das Landgericht Saarbrücken.

Unfall mit Baustel­len­fahrzeug trotz Warnblinker und Rundum­leuchte

Als ein Pkw einen in einer Baustelle geparkten Lkw überholte, streifte er dabei dessen geöffnete Fahrzeugtür. Das Baustel­len­fahrzeug stand mit eingeschalteter Warnblink­anlage und Rundum­leuchte am rechten Straßenrand. Der Betrieb, dem der Lkw gehörte, klagte auf Schadens­ersatz.

Weites Türöffnen ist an Baustellen einzukal­ku­lieren

Mit teilweisem Erfolg: Der Lkw-Halter trägt ein Drittel des Schadens, zwei Drittel der Pkw-Halter, entschieden die Richter. Der Autofahrer habe den Unfall durch eine Unterschreitung des gebotenen Seiten­ab­standes mitver­ursacht. Beim Vorbei­fahren an einem parkenden Fahrzeug sei stets ein ausrei­chender Sicher­heits­abstand einzuhalten. Wie groß der sein müsse, hänge allerdings vom Einzelfall ab. In dem vorlie­genden, besonderen Fall hätte der Autofahrer den Abstand – über das im Normalfall übliche Maß hinaus­gehend – so bemessen müssen, dass es selbst bei weiter Öffnung der Fahrertür nicht zu einer Kollision gekommen wäre.

Passiere ein Verkehrs­teil­nehmer ein Baustel­len­fahrzeug, das mit weiß-rot-weißen Warnein­rich­tungen, Warnblinklicht und Rundum­leuchte gekenn­zeichnet sei, müsse er die typischen Baustel­len­risiken einplanen. Dabei gelte: Je schwerer der Verkehrs­verstoß, desto weniger müsse der andere Verkehrs­teil­nehmer ihn einkal­ku­lieren. Ein unvorsichtiges, auch weites Öffnen der Tür gehöre aller Erfahrung nach an einer Baustelle aber zu einer typischen Nachläs­sigkeit, mit der man rechnen müsse.

Der Lkw-Fahrer habe allerdings fahrlässig gegen seine Sorgfalts­pflicht beim Ein- und Aussteigen verstoßen. Er hätte die Tür erst öffnen dürfen, nachdem er sich durch einen Blick nach hinten vergewissert hatte, dass sich kein Fahrzeug nähere.

Landgericht Saarbrücken am 17. April 2014 (AZ: 13 S 24/14) 

Quelle: www.verkehrsrecht.de

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