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Amokfahrt in Blumenstand – für das Opfer ein Arbeits­unfall

Berlin (DAV). Auch Verlet­zungen am Arbeitsplatz durch Amokfahrer können ein Arbeits­unfall sein. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn eindeutig nachge­wiesen werden kann, dass der Tat ein rein privater Konflikt zwischen Täter und Opfer zugrunde liegt. Auf eine entspre­chende Entscheidung des Sozial­ge­richts Berlin vom 22. Februar 2011 (AZ: S 25 U 406/10) macht die Deutsche Anwalt­auskunft aufmerksam.

Eine Blumen­händlerin wurde durch die Amokfahrt ihres Ex-Mannes in ihren Blumenstand hinein lebens­ge­fährlich verletzt. Sie erlitt unter anderem vielfache Knochen­brüche. Wenige Stunden zuvor hatte der Täter bereits versucht, seine derzeitige Lebens­partnerin zu erstechen. Nach seiner Verhaftung beging der Täter im Untersu­chungs­ge­fängnis Selbstmord. Seine Ex-Frau verlangte von der zuständigen Berufs­ge­nos­sen­schaft Handel und Warendis­tri­bution die Anerkennung als Arbeits­unfall. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft weigerte sich: Es habe sich um einen rein privaten Konflikt gehandelt. Ein ursäch­licher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Frau und dem Vorfall habe nicht bestanden.

Das Gericht entschied jedoch, dass ein Arbeits­unfall vorliegt. Wer am Arbeitsplatz verletzt werde, stehe grundsätzlich unter dem Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Entscheidend für die Frage, ob auch ein Angriff wie etwa ein Überfall oder eine Amokfahrt als Arbeits­unfall anzusehen sei, sei das Motiv des Angreifers. Der Schutz der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung entfalle nur dann, wenn die Beweggründe ausschließlich dem persön­lichen Bereich des Opfers zuzurechnen seien. Dies müsse der Unfall­ver­si­che­rungs­träger beweisen. Bleiben wie im vorlie­genden Fall die genauen Motive einer Gewalttat am Arbeitsplatz im Dunkeln, habe das Opfer Anspruch auf Leistungen aus der gesetz­lichen Unfall­ver­si­cherung. Es seien hier sowohl berufs­be­zogene als auch persönliche Gründe denkbar. Der Täter habe früher auch einen Blumenstand betrieben; er habe daher möglicherweise aus Neid auf den beruflichen Erfolg seiner Ex-Frau gehandelt. Vielleicht sei es ihm besonders darauf angekommen, mit dem Blumenstand die wirtschaftliche Existenz der Frau zu zerstören. Hierfür spreche unter anderem, dass aufgrund der Rundum­ver­glasung des Blumen­standes mit Plexiglas von außen gar nicht genau erkennbar gewesen sei, dass sich die Frau im Inneren aufgehalten habe.

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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