(DAV). Auch auf dem Weg zu einer physiotherapeutischen Behandlung kann bei einer Verletzung ein „Arbeitsunfall“ (Wegeunfall) vorliegen. Aber Vorsicht: Der Besuch der Praxis eines Physiotherapeuten ist nicht von der Versicherung gedeckt.
Das Thüringer Landessozialgericht hat am 25. Januar 2024 (AZ: L 1 U 365/22) entschieden, dass eine physiotherapeutische Praxis keine besondere Rehabilitationseinrichtung im Sinne des Sozialgesetzbuches ist. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Leistungen in solchen speziellen Einrichtungen erbracht werden.
Unfall auf dem Weg zur Krankengymnastik
Der Kläger suchte wegen einer Schulterverletzung, die nicht auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen war, regelmäßig eine Physiotherapeutin auf. Auf dem Weg dorthin verunglückte er am 21. August 2017 und zog sich schwere Verletzungen am Handgelenk zu.
Die Krankenkasse übernahm die Behandlungskosten. Der Unfallversicherungsträger lehnte es jedoch ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, da es sich bei der verordneten Krankengymnastik nicht um eine umfassende Rehabilitationsmaßnahme gehandelt habe.
Kein Versicherungsschutz für isolierte Krankengymnastik
Das Gericht folgte der Argumentation des Unfallversicherungsträgers und stellte klar, dass Versicherungsschutz für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen nur dann besteht, wenn diese in speziellen Rehabilitationseinrichtungen durchgeführt werden.
Eine einfache Physiotherapiepraxis erfülle diese Voraussetzungen nicht. Der Kläger sei daher zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen.
Hintergrund und rechtliche Bedeutung
Die Entscheidung unterstreicht die strikte Trennung zwischen allgemeinen ambulanten Behandlungen und speziellen Rehabilitationsmaßnahmen. Sie stellt klar, dass die Behandlung in einer anerkannten Rehabilitationseinrichtung erfolgen muss, damit Versicherungsschutz besteht. Damit wird sichergestellt, dass nur umfassende, interdisziplinäre Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Verantwortung versichert sind.
Wer seine Ansprüche überprüfen lassen möchte, kann dies mit Hilfe von im Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwältinnen und -anwälten tun. Eine Anwaltssuche befindet sich auf www.anwaltauskunft.de.
- Datum
- Autor
- red/dav