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Ambulante Kranken­gym­nastik kein Arbeits­unfall

(DAV). Auch auf dem Weg zu einer physio­the­ra­peu­tischen Behandlung kann bei einer Verletzung ein „Arbeits­unfall“ (Wegeunfall) vorliegen. Aber Vorsicht: Der Besuch der Praxis eines Physio­the­ra­peuten ist nicht von der Versicherung gedeckt.

Das Thüringer Landes­so­zi­al­gericht hat am 25. Januar 2024 (AZ: L 1 U 365/22) entschieden, dass eine physio­the­ra­peu­tische Praxis keine besondere Rehabi­li­ta­ti­ons­ein­richtung im Sinne des Sozial­ge­setz­buches ist. Versiche­rungs­schutz besteht nur, wenn die Leistungen in solchen speziellen Einrich­tungen erbracht werden.

Unfall auf dem Weg zur Kranken­gym­nastik

Der Kläger suchte wegen einer Schulter­ver­letzung, die nicht auf einen Arbeits­unfall zurück­zu­führen war, regelmäßig eine Physio­the­ra­peutin auf. Auf dem Weg dorthin verunglückte er am 21. August 2017 und zog sich schwere Verlet­zungen am Handgelenk zu.

Die Krankenkasse übernahm die Behand­lungs­kosten. Der Unfall­ver­si­che­rungs­träger lehnte es jedoch ab, den Vorfall als Arbeits­unfall anzuer­kennen, da es sich bei der verordneten Kranken­gym­nastik nicht um eine umfassende Rehabi­li­ta­ti­ons­maßnahme gehandelt habe.

Kein Versiche­rungs­schutz für isolierte Kranken­gym­nastik

Das Gericht folgte der Argumen­tation des Unfall­ver­si­che­rungs­trägers und stellte klar, dass Versiche­rungs­schutz für ambulante Rehabi­li­ta­ti­ons­maß­nahmen nur dann besteht, wenn diese in speziellen Rehabi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tungen durchgeführt werden.

Eine einfache Physio­the­ra­pie­praxis erfülle diese Voraus­set­zungen nicht. Der Kläger sei daher zum Zeitpunkt des Unfalls nicht im Rahmen einer versicherten Tätigkeit unterwegs gewesen.

Hintergrund und rechtliche Bedeutung

Die Entscheidung unterstreicht die strikte Trennung zwischen allgemeinen ambulanten Behand­lungen und speziellen Rehabi­li­ta­ti­ons­maß­nahmen. Sie stellt klar, dass die Behandlung in einer anerkannten Rehabi­li­ta­ti­ons­ein­richtung erfolgen muss, damit Versiche­rungs­schutz besteht. Damit wird sicher­ge­stellt, dass nur umfassende, interdis­zi­plinäre Rehabi­li­ta­ti­ons­maß­nahmen unter ärztlicher Verant­wortung versichert sind.

Wer seine Ansprüche überprüfen lassen möchte, kann dies mit Hilfe von im Sozialrecht spezia­li­sierten Rechts­an­wäl­tinnen und -anwälten tun. Eine Anwaltssuche befindet sich auf www.anwalt­auskunft.de.

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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