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Alters­teilzeit schützt nicht vor Rausschmiss

(red/dpa). Auch in der Freistel­lungsphase der Alters­teilzeit kann ein Arbeit­nehmer im öffent­lichen Dienst, der eine Straftat begeht, fristlos gekündigt werden.

Er unterscheidet sich hierin nicht von seinem voll arbeitenden Kollegen. In dem Fall, den das Landes­ar­beits­gericht Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte, hatte sich ein Arbeit­nehmer im öffent­lichen Dienst mit Hilfe eines Kollegen nautische Befähi­gungs­zeugnisse beschafft, für die er die Voraus­set­zungen nicht erfüllte. Der Kollege hatte ihm wahrheits­widrig den erfolg­reichen Besuch der erforder­lichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrens­zeiten als verant­wort­licher Schiffs­führer bescheinigt. Das geschah vor und während der Freistel­lungsphase der Alters­teilzeit des Empfängers. Der Mann erhielt eine Geldstrafe. Sein Arbeitgeber kündigte ihm fristlos. 

Auch in der Freistel­lungsphase hat Arbeit­nehmer Pflichten

Die Kündigungs­schutzklage des Mannes blieb erfolglos. Er habe durch seine Straftaten mit dienst­lichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handele sich um derartig schwere Pflicht­ver­let­zungen, dass sein Arbeitgeber ihn auch ohne vorherige Abmahnung habe kündigen können.

Die Kündigung sei auch trotz der alters­teil­zeit­be­dingten Freistellung von der Arbeit berechtigt. Der Mann habe seine Stellung im öffent­lichen Dienst ausgenutzt, um mehrere Straftaten zu begehen, darunter eine auch nach Eintritt in die Freistel­lungsphase. Auch während dieser bestehe das Arbeits­ver­hältnis mit beider­seitigen Pflichten weiter. Ein Arbeitgeber müsse unredliches Verhalten eines Arbeit­nehmers nicht hinnehmen.

Landes­ar­beits­gericht Schleswig-Holstein am 20. Mai 2014 (AZ: 2 Sa 410/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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