Er unterscheidet sich hierin nicht von seinem voll arbeitenden Kollegen. In dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte, hatte sich ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst mit Hilfe eines Kollegen nautische Befähigungszeugnisse beschafft, für die er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Der Kollege hatte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrenszeiten als verantwortlicher Schiffsführer bescheinigt. Das geschah vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit des Empfängers. Der Mann erhielt eine Geldstrafe. Sein Arbeitgeber kündigte ihm fristlos.
Auch in der Freistellungsphase hat Arbeitnehmer Pflichten
Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb erfolglos. Er habe durch seine Straftaten mit dienstlichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handele sich um derartig schwere Pflichtverletzungen, dass sein Arbeitgeber ihn auch ohne vorherige Abmahnung habe kündigen können.
Die Kündigung sei auch trotz der altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit berechtigt. Der Mann habe seine Stellung im öffentlichen Dienst ausgenutzt, um mehrere Straftaten zu begehen, darunter eine auch nach Eintritt in die Freistellungsphase. Auch während dieser bestehe das Arbeitsverhältnis mit beiderseitigen Pflichten weiter. Ein Arbeitgeber müsse unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 20. Mai 2014 (AZ: 2 Sa 410/14)
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