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Alters­teilzeit: Der Dienstwagen bleibt

(red/dpa). Alters­teil­zeit­ar­beits­verträge werfen manchmal ganz ungeahnte Fragen und Probleme auf. Wie steht es zum Beispiel mit der privaten Nutzung eines Dienst­wagens in der Freistel­lungsphase?

Der Mitarbeiter war seit 1977 für das Unternehmen tätig. Im schrift­lichen Arbeits­vertrag vom ersten Januar 1986 wurde vertraglich vereinbart, dass ihm ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird. 

2009 schloss der Mitarbeiter mit seinem Arbeitgeber einen schrift­lichen Alters­teil­zeit­ar­beits­vertrag im Blockmodell. Die Arbeitsphase endete am 7. September 2012. Der Arbeitgeber stellte dem Mann den Dienstwagen während der Arbeitsphase auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. In der Freistel­lungsphase durfte er den Pkw dann nur noch bis Ende 2012 privat nutzen. Der Mann forderte eine Entschä­digung für die entgangene Privat­nutzung des Dienst­wagens. 

Entschä­digung für entgangene Nutzung

Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Mitarbeiter eine Entschä­digung zu zahlen, entschied das Landes­ar­beits­gericht. Im schrift­lichen Arbeits­vertrag sei die Benutzung eines unterneh­mens­eigenen Pkw vereinbart worden. Außerdem hab man festgelegt, dass der Mitarbeiter den Dienstwagen auch für private Zwecke nutzen dürfe. Einen gesonderten Dienst­wa­gen­vertrag hätten Unternehmen und Mitarbeiter nicht geschlossen. Und auch im Alters­teil­zeit­ar­beits­vertrag gebe es keine Regelung zum Dienstwagen. Dementsprechend sei also auch nicht festgelegt worden, dass der Mitarbeiter den Dienstwagen in der Freistel­lungsphase der Alters­teilzeit herausgeben müsse. 

Dienstwagen auch zur privaten Nutzung ist geldwerter Vorteil und Sachbezug

Grundsätzlich sei die Überlassung eines Dienst­wagens auch zur privaten Nutzung Teil der Arbeits­ver­gütung und zusätzliche Gegenleistung für die Arbeits­leistung. Diese Leistung sei so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber Arbeits­entgelt leisten müsse.

Zwar sei es so, dass dem Arbeit­nehmer in der Aktivphase der Alters­teilzeit der Dienstwagen in vollem Umfang zur Verfügung gestanden habe, obwohl ihm der Arbeitgeber während der Gesamtdauer der Alters­teilzeit nur die Hälfte seiner Arbeits­ver­gütung schulde. Daraus folge aber nicht, dass er den Dienstwagen in der Freistel­lungsphase nicht mehr nutzen dürfe.

Landes­ar­beits­gericht Rheinland-Pfalz am 12. März 2015 (AZ: 5 Sa 565/14)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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