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Allgemeinheit muss nicht Stromkosten von Stromver­schwendern zahlen

(DAV). Wer bedürftig ist und Hartz IV-Leistungen bezieht, hat Anspruch auf verschiedene Leistungen durch das Jobcenter. Dazu gehört auch, dafür zu sorgen, dass der Strom nicht gesperrt wird. Diese Ansprüche sind jedoch nicht grenzenlos, entschied das Sozial­gericht Koblenz.

Jobcenter sind nur unter bestimmten Voraus­set­zungen verpflichtet, Hartz-IV-Empfängern im Falle einer Stromsperre durch Gewährung eines Darlehens Hilfe zu gewähren. Wird unverant­wortlich viel Strom verbraucht, kann das Jobcenter die Hilfe ablehnen. 

Immer wieder Stromsperren

Ein Stromver­sorger hatte einer Familie zum wieder­holten Mal wegen erheblicher Zahlungs­rück­stände den Strom gesperrt. Während das Jobcenter ihnen in der Vergan­genheit Darlehen gewährt hatte, damit die Stromsperren aufgehoben werden konnten, war es hierzu nunmehr nicht mehr bereit. Die Stromschulden habe die Familie durch einen unverant­wortlich hohen Stromver­brauch verursacht. Dagegen wandten sich die Betroffenen an das Sozial­gericht.

Stromsperre trotz minder­jähriger Kinder

Das Sozial­gericht lehnte den Antrag ab, weil eine Übernahme der Schulden auch auf der Basis eines Darlehens nicht gerecht­fertigt sei. Die Familie habe durch ihren übermäßigen Stromver­brauch die wieder­holten Stromsperren selbst verursacht und könne deren Folgen nicht erneut auf die Allgemeinheit abwälzen. Das gelte auch für die von der Stromsperre betroffenen minder­jährigen Kinder. In erster Linie seien die Eltern und nicht das Jobcenter für die Kinder verant­wortlich. Im Übrigen sei die Familie infolge der ausblei­benden Stromlie­fe­rungen auch nicht existentiell gefährdet.

Sozial­gericht Koblenz am 4. November 2013 (AZ: S 14 AS 724/13 ER)

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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