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Allergische Reaktion ist Unfall

München/Berlin (DAV). Eine allergische Reaktion kann auch im versiche­rungs­recht­lichen Sinne ein Unfall sein. Auf eine entspre­chende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München in einem besonders tragischen Fall weist die Deutsche Anwalt­auskunft hin (AZ: 14 U 2523/11).

Ein 15-jähriges geistig behindertes Kind war gegen bestimmte Nahrungs­mittel allergisch. Am Heiligabend 2009 starb das Mädchen an einer allergischen Reaktion, vermutlich nachdem es nusshaltige Schokolade gegessen hatte. Die Mutter des Kindes, die eine private Unfall­ver­si­cherung abgeschlossen hatte, bei der das Kind mitver­sichert war, forderte von der Versicherung 27.000 Euro. Dies war der Betrag, den die Versicherung für den Fall eines Unfalltodes den gesetz­lichen Erben schuldete. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Sie war der Ansicht, dass die Todesursache nicht geklärt sei und im Übrigen auch kein Unfall vorliege.

Die Richter in zweiter Instanz gaben der Mutter Recht. Das versehentliche oder unbewusste Verzehren von Allergenen zusammen mit anderen Nahrungs­stoffen stelle im Privat­ver­si­che­rungsrecht einen versicherten Unfall dar. Ein Unfall liege vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwir­kendes Ereignis unfrei­willig eine Gesund­heits­schä­digung erleide. Dieses von außen wirkende Ereignis sei hier der Kontakt nusshaltiger Schokolade mit der Mundschleimhaut des Mädchens gewesen. Da die gesund­heits­schä­digende Einwirkung der Allergene auf den Körper des Kindes unfrei­willig und plötzlich erfolgt sei, liege ein Unfall­ge­schehen vor.

Auch sahen die Richter in der zugrun­de­lie­genden Allergie keine Krankheit, durch die sich die Leistungs­pflicht der privaten Unfall­ver­si­cherung vermindere. Unter Krankheit im Sinne der Versiche­rungs­klausel verstehe man einen regelwidrigen Körper­zustand, der eine ärztliche Behandlung erfordere. Allein die allergische Reakti­ons­be­reit­schaft stelle jedoch keine Krankheit dar. Krankma­chende Symptome würden erst bei Kontakt mit dem allergie­aus­lö­senden Stoff auftreten. Solange der Betroffene diesen meide, könne er also problemlos und uneinge­schränkt ohne ärztliche Behandlung leben.

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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