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Allein­lebende Minder­jährige: Unterhalt wie Student

(DAV). Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Unterhalts­an­spruch. Dies gilt für Minder­jährige genauso wie für volljährige Kinder, die sich noch in der Ausbildung befinden. Aber in welcher Höhe können allein lebende minder­jährige Kinder Unterhalt verlangen?

Wer alleine lebt, hat keinen höheren Bedarf als ein Student, auch wenn er noch minder­jährig ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht (OLG) Koblenz entschieden, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Der Fall

Die Eltern der 1994 geborenen Tochter ließen sich 2004 scheiden. Ende 2010 zog die Tochter bei der Mutter aus und wohnte zunächst bei den Großeltern und dann bei Eltern einer Freundin. Das Sorgerecht wurde der Mutter 2011 entzogen. Der Onkel mietete als Vormund eine Wohnung für die damals 17-jährige Schülerin an. Sie besucht ein Gymnasium und verdient kein eigenes Geld.

Vor dem Amtsgericht setzte die Tochter gegen ihre Eltern einen höheren Unterhalt von insgesamt 803 Euro durch: 355 Euro von der Mutter und 448 Euro vom Vater. Diesem war die Summe zu hoch. Er wandte sich an das Gericht.

Die Entscheidung

Dort war der Vater erfolgreich. Es sei nicht nachvoll­ziehbar, warum eine allein lebende Schülerin einen höheren Bedarf habe als ein Student mit einem eigenen Haushalt. Diesem stünden aktuell 670 Euro zu. Es sei nicht plausibel, „dass der Bedarf einer minder­jährigen Schülerin höher sein soll als der eines Studenten, der zudem deutliche höhere Kosten für Arbeits­ma­terial hat“, so das Gericht. Unabhängig vom Einkommen der Eltern sei dessen Bedarf auf diese Summe begrenzt.

Oberlan­des­gericht Koblenz am 26. September 2012 (AZ: 13 UF 413/12)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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