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Alkoholfahrt mit tödlicher Folge: Keine Bewährung für Fahrer

(DAV). Alkohol am Steuer kann tragischste Folgen haben bis hin zu tödlichen Unfällen. Verschuldet ein alkoho­li­sierter Fahrer einen solchen Unfall, kann das für ihn eine Haftstrafe ohne Bewährung nach sich ziehen.

Auf eine entspre­chende Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm weist die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) hin. Die Richter verurteilten den Autofahrer zu einer Haftstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Sie setzten die Strafe nicht zur Bewährung aus, obwohl dies möglich gewesen wäre. 

2,0 Promille Blutalkohol – absolute Fahrun­tüch­tigkeit

Ein 25jähriger Mann fuhr mit einer Blutal­ko­hol­kon­zen­tration von mindestens 2,0 Promille am frühen Morgen auf einer Landstraße. Einen vor ihm fahrenden Radfahrer übersah er, obwohl der Mann in profes­sio­neller Kleidung und mit eingeschaltetem Rückstrahler am Rad für den Autofahrer auf eine Entfernung von 200 bis 300 Metern gut sichtbar war. Der Autofahrer nahm ihn aufgrund seines alkoho­li­sierten Zustands nicht richtig wahr, wich nicht aus und kollidierte mit ihm bei einer Geschwin­digkeit von mindestens 98 km/h. Der Radfahrer starb kurz nach dem Zusammenstoß. Er war verheiratet und Vater von drei Kindern.

Das Amtsgericht Gütersloh hatte den Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßen­verkehrs zu einer Freiheits­strafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe allerdings zur Bewährung ausgesetzt. Die nächsten Instanzen entschieden jedoch anders: Das Landgericht Bielefeld und das Oberlan­des­gericht Hamm  verurteilten den Autofahrer zu einer Freiheits­strafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung. 

Umstände und Folgen der Tat gebieten Vollstreckung der Freiheits­strafe

Die Vollstreckung der Freiheits­strafe sei trotz der mildernden Umstände – der Fahrer war sozial integriert und zuvor noch nie straf- oder verkehrs­rechtlich aufgefallen – geboten. Die Richter wiesen auf die heraus­ragend schweren Folgen der Tat für die Familie hin. Hinzu kämen die die absolute Fahrun­tüch­tigkeit weit übersteigende Alkoho­li­sierung des Fahrers und seine aggressive Fahrweise kurz vor der Tat. Der Mann habe sich bedenkenlos ans Steuer gesetzt, obwohl die besonders hohe Alkoho­li­sierung für ihn erkennbar gewesen sei. Darüber hinaus habe er Alternativen nicht genutzt, wie etwa die Möglichkeit, sich von seinem Bruder abholen zu lassen.

Oberlan­des­gericht Hamm am 26. August 2014 (AZ: 3 RVs 55/14) 

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht

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