Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Die Richter verurteilten den Autofahrer zu einer Haftstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Sie setzten die Strafe nicht zur Bewährung aus, obwohl dies möglich gewesen wäre.
2,0 Promille Blutalkohol – absolute Fahruntüchtigkeit
Ein 25jähriger Mann fuhr mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,0 Promille am frühen Morgen auf einer Landstraße. Einen vor ihm fahrenden Radfahrer übersah er, obwohl der Mann in professioneller Kleidung und mit eingeschaltetem Rückstrahler am Rad für den Autofahrer auf eine Entfernung von 200 bis 300 Metern gut sichtbar war. Der Autofahrer nahm ihn aufgrund seines alkoholisierten Zustands nicht richtig wahr, wich nicht aus und kollidierte mit ihm bei einer Geschwindigkeit von mindestens 98 km/h. Der Radfahrer starb kurz nach dem Zusammenstoß. Er war verheiratet und Vater von drei Kindern.
Das Amtsgericht Gütersloh hatte den Autofahrer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der Strafe allerdings zur Bewährung ausgesetzt. Die nächsten Instanzen entschieden jedoch anders: Das Landgericht Bielefeld und das Oberlandesgericht Hamm verurteilten den Autofahrer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung.
Umstände und Folgen der Tat gebieten Vollstreckung der Freiheitsstrafe
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sei trotz der mildernden Umstände – der Fahrer war sozial integriert und zuvor noch nie straf- oder verkehrsrechtlich aufgefallen – geboten. Die Richter wiesen auf die herausragend schweren Folgen der Tat für die Familie hin. Hinzu kämen die die absolute Fahruntüchtigkeit weit übersteigende Alkoholisierung des Fahrers und seine aggressive Fahrweise kurz vor der Tat. Der Mann habe sich bedenkenlos ans Steuer gesetzt, obwohl die besonders hohe Alkoholisierung für ihn erkennbar gewesen sei. Darüber hinaus habe er Alternativen nicht genutzt, wie etwa die Möglichkeit, sich von seinem Bruder abholen zu lassen.
Oberlandesgericht Hamm am 26. August 2014 (AZ: 3 RVs 55/14)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 31.10.2014