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Airport-Lounges dürfen nur von Fluggästen genutzt werden

Lounges von Airlines an Flughäfen dürfen nur von Personen genutzt werden, die auch wirklich fliegen. Wer gar nicht die Absicht hat, einen Flug anzutreten, darf ausgeschlossen werden. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

In dem vorm Amtsgericht München verhan­delten Fall (Az.: 213 C 31293/13) hatte ein Mann bei der Airline ein flexibles One-Way-Business-Class-Ticket von München nach Zürich zum Preis von 744,46 Euro gebucht. Nach den Vertrags­be­din­gungen konnte er dieses auch nach dem Check-in kostenlos umbuchen. Er checkte im Zeitraum vom 28. November bis 9. Dezember 2012 insgesamt 35 Mal ein und ließ sich eine Bordkarte für den Flug ausstellen. Danach besuchte er die Business-Lounge der Airline und nutzte dort unter anderem das Speisen- und Geträn­ke­angebot. Anschließend ließ er sich das Ticket ungenutzt umbuchen.

Die Airline kam dem Mann schließlich auf die Schliche und verlangte Schaden­ersatz in Höhe von 1980 Euro. Ihre Argumen­tation: Die Lounge sei nur zur Überbrückung von Wartezeiten vor oder zwischen Flügen gedacht. Der Mann habe aber nicht die Absicht gehabt zu fliegen. Das Amtsgericht gab der Airline Recht.

Rechts­gebiete
Reiserecht

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