So hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen spätestens sechs Jahre nach ihrer Erstzulassung jährlich zur Hauptuntersuchung müssen.
TÜV-Plakette nur für ein Jahr
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um den Halter eines im April 2008 zugelassenen 3,85 Tonnen schweren Wohnmobils. Nach der TÜV-Untersuchung im Juli 2013 wunderte er sich: Der Prüfer erteilte zwar die Prüfplakette, doch setzte er die nächste Hauptuntersuchung bereits auf den Juli 2014 fest. Hiergegen erhob der Wohnmobil-Halter nach erfolglosem Widerspruch Klage. Er berief sich auf Vorschriften in der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Danach sei bis zu 72 Monate nach der Erstzulassung des Fahrzeuges eine Plakette für zwei Jahre und nicht lediglich für ein Jahr zu erteilen.
Gericht: Ältere Wohnmobile können schnell erhebliche Mängel aufweisen
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gelte zwar für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen in den ersten 72 Zulassungsmonaten eine nur 24-monatige Untersuchungspflicht. Anschließend unterliege das Fahrzeug einem 12-monatigen Untersuchungsintervall. Werde also – wie vorliegend – das Wohnmobil im 63. Monat zur Hauptuntersuchung vorgestellt, so könne die Prüfplakette nur noch für weitere zwölf Monate zugeteilt werden. Denn ab dem 73. Monat nach der Erstzulassung bestehe die Verpflichtung zu einer jährlichen Hauptuntersuchung.
Dies sei auch gerechtfertigt: Zwar liege die Rate der erheblichen Mängel an privat genutzten Wohnmobilen etwa bis zum achten Zulassungsjahr deutlich unter der vergleichbarer Nutzfahrzeuge. Deshalb sei bei neueren Wohnmobilien eine Frist von 24 Monaten angemessen. Bei älteren Fahrzeugen aber habe es der Gesetzgeber demgegenüber angesichts der Mängelhäufigkeit bei der bis dahin geltenden zwölfmonatigen Frist belassen. Das Gericht hatte auch keine Bedenken dagegen, dass die zuständige Behörde die Grenze nach der Vollendung des 6. Zulassungsjahres und nicht im Rahmen einer "Kulanz-Regelung" erst nach dem 7. oder 8. Jahr gezogen habe.
Verwaltungsgericht Koblenz am 24. Januar 2014 (AZ 5 K 916/13.Ko)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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