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Ältere Wohnmobile müssen alle zwölf Monate zum TÜV

(DAV). Mit Frühjahrs­beginn ist es wieder so weit: Besitzer von Wohnmobilen starten in die Unabhän­gigkeit. Verreisen ist für sie ohne Hotels möglich. Natürlich müssen auch Wohnmobile alle zwei Jahre zum TÜV. Und wenn sie älter sind, sogar jährlich.

So hat das Verwal­tungs­gericht Koblenz entschieden, dass Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen spätestens sechs Jahre nach ihrer Erstzu­lassung jährlich zur Hauptun­ter­suchung müssen. 

TÜV-Plakette nur für ein Jahr

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall ging es um den Halter eines im April 2008 zugelassenen 3,85 Tonnen schweren Wohnmobils. Nach der TÜV-Untersuchung im Juli 2013 wunderte er sich: Der Prüfer erteilte zwar die Prüfplakette, doch setzte er die nächste Hauptun­ter­suchung bereits auf den Juli 2014 fest. Hiergegen erhob der Wohnmobil-Halter nach erfolglosem Widerspruch Klage. Er berief sich auf Vorschriften in der Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ordnung (StVZO). Danach sei bis zu 72 Monate nach der Erstzu­lassung des Fahrzeuges eine Plakette für zwei Jahre und nicht lediglich für ein Jahr zu erteilen.

Gericht: Ältere Wohnmobile können schnell erhebliche Mängel aufweisen

Nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts gelte zwar für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamt­gewicht von mehr als 3,5 Tonnen und bis zu 7,5 Tonnen in den ersten 72 Zulassungs­monaten eine nur 24-monatige Untersu­chungs­pflicht. Anschließend unterliege das Fahrzeug einem 12-monatigen Untersu­chungs­in­tervall. Werde also – wie vorliegend – das Wohnmobil im 63. Monat zur Hauptun­ter­suchung vorgestellt, so könne die Prüfplakette nur noch für weitere zwölf Monate zugeteilt werden. Denn ab dem 73. Monat nach der Erstzu­lassung bestehe die Verpflichtung zu einer jährlichen Hauptun­ter­suchung.

Dies sei auch gerecht­fertigt: Zwar liege die Rate der erheblichen Mängel an privat genutzten Wohnmobilen etwa bis zum achten Zulassungsjahr deutlich unter der vergleichbarer Nutzfahrzeuge. Deshalb sei bei neueren Wohnmo­bilien eine Frist von 24 Monaten angemessen. Bei älteren Fahrzeugen aber habe es der Gesetzgeber demgegenüber angesichts der Mängel­häu­figkeit bei der bis dahin geltenden zwölfmo­natigen Frist belassen. Das Gericht hatte auch keine Bedenken dagegen, dass die zuständige Behörde die Grenze nach der Vollendung des 6. Zulassungs­jahres und nicht im Rahmen einer "Kulanz-Regelung" erst nach dem 7. oder 8. Jahr gezogen habe.

Verwal­tungs­gericht Koblenz am 24. Januar 2014 (AZ 5 K 916/13.Ko)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

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