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Tipps&Urteile

Ägypten: Reiserücktritt bei eindeutiger Gefahrenlage möglich

Berlin (DAV). Ägypten versinkt im Chaos. Am Mittwoch hat das Militär den Ausnah­me­zustand ausgerufen. Das Auswärtige Amt hat eine Teilrei­se­warnung ausgegeben, seit heute rät das Amt vor Reisen in das ganze Land ab. Was müssen Urlauber beachten, die ihre Reise stornieren wollen? Die Deutsche Anwalt­auskunft gibt Tipps.

Das Auswärtige Amt rät nun nicht mehr nur „dringend“ davon ab, Kairo, Oberägypten oder das Nildelta zu bereisen, sondern vor Reisen nach Ägypten insgesamt. Urlauber, die Reisen dorthin geplant haben, können sie problemlos kündigen. Mit Storno­ge­bühren müssen sie in diesem Fall nicht rechnen und auch zeitliche Fristen sind nicht zu beachten. „Droht eine eindeutige Gefahrenlage, können sich Reisende bei Kündigungen auf den Umstand der ‚höheren Gewalt‘ beziehen“, erklärt Paul Degott vom Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Der Rechts­anwalt verweist darauf, dass aktuell viele Reisever­an­stalter Kunden, die nach Ägypten reisen wollten, aus Kulanz Umbuchungen in andere Länder anbieten. Allerdings besteht darauf kein Anspruch.

Kündigungen bei Zunahme von Gefahren vor Ort

Wenn Reisende vor Ort sind und sich die Gefahrenlage dann zuspitzt, erhalten sie einen Anteil der Reisekosten zurück. Die schon erbrachten Leistungen des Reisever­an­stalters wie die Flüge oder Hotelüber­nach­tungen allerdings muss der Urlauber bezahlen. Der Rest der Kosten wird den Urlaubern nur anteilig zurück­er­stattet.

Fazit: Dort, wo es Reisewar­nungen des Auswärtigen Amtes und weitere Informa­tionen zu einer eindeutigen Gefahrenlage in einem Land gibt, können Urlauber ihre Reisen in der Regel kostenfrei und ohne zeitliche Fristen kündigen. Entwickelt sich eine Gefahren­si­tuation erst vor Ort oder spitzt sich dann zu, bekommen sie ihre Reisekosten anteilig zurück.

Rechts­gebiete
Reiserecht

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