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Adoption in Thailand

Adopti­onsrecht ist nicht gleich Adopti­onsrecht. So kann etwa eine nach thailän­dischem Recht durchge­führte Adoption nicht einfach in eine deutsche Vollad­option umgewandelt werden. So entschied das Oberlan­des­gericht Hamm.

Der Fall

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall waren der 1946 geborene deutsche Mann und seine 1967 geborene thailän­dische Frau 2002 nach Thailand übersiedelt. Rund sieben Jahre später adoptierten sie nach thailän­dischem Recht einen im Jahre 2002 in Thailand geborenen Jungen. Der Adoption hatten die leiblichen Eltern des Jungen, die ihr Kind nicht versorgen konnten, bereits einige Jahre zuvor zugestimmt. 2011 beantragte das Ehepaar, die Adoption in eine Vollad­option nach deutschem Recht umzuwandeln.

Das Famili­en­gericht in Deutschland erkannte zwar die thailän­dische Adoption an, lehnte aber eine Umwandlung der Adoption in eine Vollad­option nach deutschem Recht ab, weil es an der hierzu erforder­lichen Einwil­ligung der leiblichen Eltern fehle.

Die Entscheidung

Die Beschwerde des Ehepaares dagegen blieb erfolglos. Zwar spreche im vorlie­genden Fall wenig dafür, dass das Kindeswohl der Umwandlung entgegenstehe, weil die leiblichen Eltern das Kind schon sehr früh verlassen hätten und es keinen Kontakt mehr zur Ursprungs­familie habe. Es fehle aber die Zustimmung der leiblichen Eltern zu einer deutschen Vollad­option. Ihre im thailän­dischen Adopti­ons­ver­fahren abgegebene Erklärung könne nicht in diesem Sinne ausgelegt werden. Bei einer Adoption nach thailän­dischem Recht würden – anders als bei einer Vollad­option nach deutschem Recht – die Verbin­dungen des Kindes zu den leiblichen Eltern nicht vollständig gelöst. Das angenommene Kind erhalte gegenüber dem Adoptie­renden die Rechte eines legitimen Kindes, verliere aber nicht die Rechte gegenüber seiner Ursprungs­familie. Lediglich verlören seine leiblichen Eltern ihre elterliche Gewalt.

Dass die Einwil­ligung der leiblichen Eltern auch die Auswir­kungen einer deutschen Vollad­option einschließe, konnten die Richter nicht erkennen.

Oberlan­des­gericht Hamm am 04. Juni 2013 (AZ: 11 UF 130/12)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de 

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht

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