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Achtung: Müllautos dürfen linke Fahrbahn benutzen

(DAV). Es gibt Dinge, die scheinen klar: Rechts-vor-links gilt dort, wo nichts anderes geregelt ist. Überdies gilt das Rechts­fahrgebot. Was aber, wenn man nach rechts abbiegt und mit einem Müllauto zusammenstößt, das auf der linken Fahrbahn fährt? Wer in einem solchen Fall haftet, musste das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entscheiden.

Für das Gericht war klar: Der Autofahrer haftet allein. Grundsätzlich gilt die Rechts-vor-links-Regel nämlich für die gesamte Fahrbahn. Bei einem Müllauto kann man auch nicht auf Mithaftung hoffen, weil der Fahrer gegen das Rechts­fahrgebot verstoßen hat. Denn: Entsor­gungs­fahrzeuge dürfen im Einsatz auch die linke Fahrbahn benutzen, teilt die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mit.

Der Fall

Die Frau bog an einer ungere­gelten Kreuzung, an der also die Rechts-vor-links-Regelung gilt, nach rechts ab. Sie stieß unmittelbar mit einem Müllfahrzeug zusammen. Dieses hatte auf der engen Straße auch die linke Fahrbahn mitbenutzt.

Entsor­gungs­fahrzeuge dürfen mehr

Die Frau haftet allein. An ungere­gelten Kreuzungen habe Vorfahrt, wer von rechts komme, so das Gericht. Dieses Vorfahrtsrecht gelte grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Es entfalle auch dann nicht, wenn der Vorfahrts­be­rechtigte die Fahrbahn nicht möglichst weit rechts, sondern linksseitig befahre. Überdies dürfe die Müllabfuhr „auf allen Straßen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert“, erläuterte das Gericht. Das Fahrzeug sei im Einsatz gewesen, da es wendete, um weiteren Müll zu laden.

Oberlan­des­gericht Saarbrücken am 21. März 2013 (AZ: 4 U 108/12)

Quelle : www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht

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