Für das Gericht war klar: Der Autofahrer haftet allein. Grundsätzlich gilt die Rechts-vor-links-Regel nämlich für die gesamte Fahrbahn. Bei einem Müllauto kann man auch nicht auf Mithaftung hoffen, weil der Fahrer gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hat. Denn: Entsorgungsfahrzeuge dürfen im Einsatz auch die linke Fahrbahn benutzen, teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.
Der Fall
Die Frau bog an einer ungeregelten Kreuzung, an der also die Rechts-vor-links-Regelung gilt, nach rechts ab. Sie stieß unmittelbar mit einem Müllfahrzeug zusammen. Dieses hatte auf der engen Straße auch die linke Fahrbahn mitbenutzt.
Entsorgungsfahrzeuge dürfen mehr
Die Frau haftet allein. An ungeregelten Kreuzungen habe Vorfahrt, wer von rechts komme, so das Gericht. Dieses Vorfahrtsrecht gelte grundsätzlich für die gesamte Fahrbahn. Es entfalle auch dann nicht, wenn der Vorfahrtsberechtigte die Fahrbahn nicht möglichst weit rechts, sondern linksseitig befahre. Überdies dürfe die Müllabfuhr „auf allen Straßen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert“, erläuterte das Gericht. Das Fahrzeug sei im Einsatz gewesen, da es wendete, um weiteren Müll zu laden.
Oberlandesgericht Saarbrücken am 21. März 2013 (AZ: 4 U 108/12)
Quelle : www.verkehrsrecht.de
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