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Abstam­mungs­sachen: Minder­jährige Kinder können an Kosten beteiligt werden

(red/dpa). Wenn Unklarheit besteht, wer der Vater eines Kindes ist, haben oft alle Beteiligten ein Interesse an der Klärung dieser Frage. Wer die Kosten für ein Abstam­mungs­gut­achten tragen muss, kann auch davon abhängen, ob das Kind aus einer festen Beziehung, einer losen Beziehung oder einem One-Night-Stand entstammt.

Wird gerichtlich entschieden, wer die Kosten tragen muss, machen die Gerichte ihre Entscheidung davon abhängig, wer ein wie hohes Interesse an der Aufklärung der Vaterschaft hat. Die Feststellung erfolgt meist über ein Abstam­mungs­gut­achten. Die Kosten für das Verfahren muss nicht unbedingt der Vater zahlen, der die Vaterschaft bestreitet.

So hat sich das Oberlan­des­gericht Hamm mit der Frage befasst, ob in Abstam­mungs­sachen eine Kosten­be­tei­ligung des minder­jährigen Kindes möglich ist. Diese Frage ist insbesondere dann interessant, wenn auch das Kind ein Interesse daran hat, die Vaterschaft klären zu lassen. Haben Kind, Mutter und Vater ein gleiches Aufklä­rungs­in­teresse, können die Kosten gedrittelt werden, informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Abstam­mungs­gut­achten zur Feststellung der Vaterschaft

In einem solchen Fall hatte das Amtsgericht in Dortmund ein Abstam­mungs­gut­achten eingeholt und so die Vaterschaft des Antrag­stellers festge­stellt. Der Mann hatte zuvor bestritten, der Vater zu sein. Die Mutter hätte zum Zeitpunkt der Empfängnis nicht allein mit ihm Geschlechts­verkehr gehabt.

Die Kosten des Verfahrens sollten sich die Eltern teilen, entschied das Gericht. Damit war die Mutter nicht einver­standen und legte Beschwerde ein. Sie meinte, der Vater habe die Kosten des Verfahrens allein zu tragen. Schließlich habe er die Vaterschaft bestritten.

Aufklä­rungs­in­teresse für Verteilung der Kosten entscheidend

Das Oberlan­des­gericht in Hamm änderte den Kosten­be­scheid tatsächlich, aber nicht so, wie es sich die Mutter vorgestellt hatte: Die Gerichts­kosten des Verfahrens wurden Vater, Mutter und minder­jähriger Tochter zu je einem Drittel auferlegt. Die außerge­richt­lichen Kosten musste jeder selbst tragen. Das Gericht hielt dabei dem Vater zugute, dass er begründete Zweifel an seiner Vaterschaft hatte.

Grundsätzlich ist es nach einer Gesetzes­än­derung jetzt möglich, die Kinder an den Kosten zu beteiligen. Die Kosten­ver­teilung liegt dabei im Ermessen des Gerichts. Das Oberlan­des­gericht vertrat die Ansicht, dass es im vorlie­genden Fall der Billigkeit entspreche, die Kosten gleichmäßig unter den Beteiligten zu verteilen. Alle drei hätten ein gleich großes Interesse daran, die Vaterschaft klären zu lassen. Diese Feststellung ist auch für die Frage der Zahlung von Kindes­un­terhalt wesentlich. 

Ausblick: Häufiger Kosten­be­tei­ligung minder­jähriger Kinder

Grundsätzlich dürfte es in der Zukunft vermehrt zu einer Kosten­be­tei­ligung der minder­jährigen Kinder kommen. Verfügen die Kinder nicht über ausrei­chende finanzielle Mittel, müssten sie einen Antrag auf Bewilligung von Verfah­rens­kos­tenhilfe stellen. 

Die Gerichte haben hier einen Ermessens­spielraum und können unterschiedliche Kosten­re­ge­lungen treffen. Dem Vater können auch weiter die vollen Kosten auferlegt werden – etwa, wenn er keine konkreten Anhalts­punkte dafür hat, dass die Mutter auch mit anderen Partnern Geschlechts­verkehr hatte und sie Verkehr ausschließlich mit dem Vater angegeben hat (so im Mai 2014 das Oberlan­des­gericht in Celle; AZ: 4 - 15 UF 9/14).

Oberlan­des­gericht Hamm am 30. Dezember 2014 (AZ: II-12 WF 273/14)

Quelle: www.dav-famili­enrecht.de

Rechts­gebiete
Ehe- und Famili­enrecht Unterhaltsrecht

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