Wird gerichtlich entschieden, wer die Kosten tragen muss, machen die Gerichte ihre Entscheidung davon abhängig, wer ein wie hohes Interesse an der Aufklärung der Vaterschaft hat. Die Feststellung erfolgt meist über ein Abstammungsgutachten. Die Kosten für das Verfahren muss nicht unbedingt der Vater zahlen, der die Vaterschaft bestreitet.
So hat sich das Oberlandesgericht Hamm mit der Frage befasst, ob in Abstammungssachen eine Kostenbeteiligung des minderjährigen Kindes möglich ist. Diese Frage ist insbesondere dann interessant, wenn auch das Kind ein Interesse daran hat, die Vaterschaft klären zu lassen. Haben Kind, Mutter und Vater ein gleiches Aufklärungsinteresse, können die Kosten gedrittelt werden, informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Abstammungsgutachten zur Feststellung der Vaterschaft
In einem solchen Fall hatte das Amtsgericht in Dortmund ein Abstammungsgutachten eingeholt und so die Vaterschaft des Antragstellers festgestellt. Der Mann hatte zuvor bestritten, der Vater zu sein. Die Mutter hätte zum Zeitpunkt der Empfängnis nicht allein mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt.
Die Kosten des Verfahrens sollten sich die Eltern teilen, entschied das Gericht. Damit war die Mutter nicht einverstanden und legte Beschwerde ein. Sie meinte, der Vater habe die Kosten des Verfahrens allein zu tragen. Schließlich habe er die Vaterschaft bestritten.
Aufklärungsinteresse für Verteilung der Kosten entscheidend
Das Oberlandesgericht in Hamm änderte den Kostenbescheid tatsächlich, aber nicht so, wie es sich die Mutter vorgestellt hatte: Die Gerichtskosten des Verfahrens wurden Vater, Mutter und minderjähriger Tochter zu je einem Drittel auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten musste jeder selbst tragen. Das Gericht hielt dabei dem Vater zugute, dass er begründete Zweifel an seiner Vaterschaft hatte.
Grundsätzlich ist es nach einer Gesetzesänderung jetzt möglich, die Kinder an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenverteilung liegt dabei im Ermessen des Gerichts. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass es im vorliegenden Fall der Billigkeit entspreche, die Kosten gleichmäßig unter den Beteiligten zu verteilen. Alle drei hätten ein gleich großes Interesse daran, die Vaterschaft klären zu lassen. Diese Feststellung ist auch für die Frage der Zahlung von Kindesunterhalt wesentlich.
Ausblick: Häufiger Kostenbeteiligung minderjähriger Kinder
Grundsätzlich dürfte es in der Zukunft vermehrt zu einer Kostenbeteiligung der minderjährigen Kinder kommen. Verfügen die Kinder nicht über ausreichende finanzielle Mittel, müssten sie einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe stellen.
Die Gerichte haben hier einen Ermessensspielraum und können unterschiedliche Kostenregelungen treffen. Dem Vater können auch weiter die vollen Kosten auferlegt werden – etwa, wenn er keine konkreten Anhaltspunkte dafür hat, dass die Mutter auch mit anderen Partnern Geschlechtsverkehr hatte und sie Verkehr ausschließlich mit dem Vater angegeben hat (so im Mai 2014 das Oberlandesgericht in Celle; AZ: 4 - 15 UF 9/14).
Oberlandesgericht Hamm am 30. Dezember 2014 (AZ: II-12 WF 273/14)
Quelle: www.dav-familienrecht.de
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