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Tipps&Urteile

Absicherung der Unfall­stelle

(red/dpa). Wer mit dem Auto liegen geblieben oder in einen Unfall verwickelt ist, muss das Fahrzeug beziehungsweise die Unfall­stelle absichern. Dafür gibt es Warndreieck und Warnblinker. Diese Pflicht besteht aber nicht immer!

Viele wissen nicht, dass man nicht immer gezwungen ist, Warnblinker zu setzen oder das Warndreieck aufzustellen, so die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Eine Absicherung einer Unfall­stelle ist dann nicht notwendig, wenn das Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Zum Beispiel auf offener Strecke. 

Fahrzeug abgestellt ohne Warnblinker

Ein Autofahrer fuhr an einem Unfall vorbei und blieb hinter der Unfall­stelle stehen. Dabei setzte er keinen Warnblinker und sicherte sein Fahrzeug auch nicht mit einem Warndreieck ab. Es kam zu einer weiteren Kollision. Die Klägerin, eine private Kranken­ver­si­cherung, forderte von dem Autofahrer Schadens­ersatz, da er sein Fahrzeug nicht abgesichert hatte. 

Keine Absicherung des Fahrzeugs notwendig

Ohne Erfolg. Der Mann haftet nicht, entschied das Oberlan­des­gericht Hamm. Es liege kein Verstoß gegen die Pflicht vor, eine Unfall­stelle oder ein stehen­ge­bliebenes Fahrzeug abzusichern. Eine Absicherung durch Warnzeichen sei nur dann erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden könne. Da dies hier nicht der Fall sei, müsse der Autofahrer auch nicht mithaften.

Sicher ist sicher

Die Deutsche Anwalt­auskunft rät, auf ein stehen­ge­bliebenes Fahrzeug immer rechtzeitig hinzuweisen – entweder durch den Warnblinker oder das Aufstellen eines Warndreiecks. Am besten nutzt man beides. So verringert sich das Risiko, dass ein anderes Fahrzeug auf das liegen gebliebene auffährt und man sich selbst gefährdet. Es besteht auch die Möglichkeit, die Heckklappe zu öffnen, um als Hindernis klar erkennbar zu sein. So geht man auf Nummer sicher, nicht haften zu müssen.

Oberlan­des­gericht Hamm am 11. April 2014 (AZ: 9 U 216/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Unfall­ver­si­che­rungsrecht Verkehrsrecht Verkehrs­ver­si­che­rungsrecht

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