Viele wissen nicht, dass man nicht immer gezwungen ist, Warnblinker zu setzen oder das Warndreieck aufzustellen, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Eine Absicherung einer Unfallstelle ist dann nicht notwendig, wenn das Fahrzeug rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann. Zum Beispiel auf offener Strecke.
Fahrzeug abgestellt ohne Warnblinker
Ein Autofahrer fuhr an einem Unfall vorbei und blieb hinter der Unfallstelle stehen. Dabei setzte er keinen Warnblinker und sicherte sein Fahrzeug auch nicht mit einem Warndreieck ab. Es kam zu einer weiteren Kollision. Die Klägerin, eine private Krankenversicherung, forderte von dem Autofahrer Schadensersatz, da er sein Fahrzeug nicht abgesichert hatte.
Keine Absicherung des Fahrzeugs notwendig
Ohne Erfolg. Der Mann haftet nicht, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Es liege kein Verstoß gegen die Pflicht vor, eine Unfallstelle oder ein stehengebliebenes Fahrzeug abzusichern. Eine Absicherung durch Warnzeichen sei nur dann erforderlich, wenn das Fahrzeug nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden könne. Da dies hier nicht der Fall sei, müsse der Autofahrer auch nicht mithaften.
Sicher ist sicher
Die Deutsche Anwaltauskunft rät, auf ein stehengebliebenes Fahrzeug immer rechtzeitig hinzuweisen – entweder durch den Warnblinker oder das Aufstellen eines Warndreiecks. Am besten nutzt man beides. So verringert sich das Risiko, dass ein anderes Fahrzeug auf das liegen gebliebene auffährt und man sich selbst gefährdet. Es besteht auch die Möglichkeit, die Heckklappe zu öffnen, um als Hindernis klar erkennbar zu sein. So geht man auf Nummer sicher, nicht haften zu müssen.
Oberlandesgericht Hamm am 11. April 2014 (AZ: 9 U 216/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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