Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Abnahme liegt im Interesse des Architekten

(DAV). Erst die Abnahme, dann das Honorar. So jedenfalls regelt es die neue Honorar­ordnung für Architekten und Ingenieure HOAI 2013 in Paragraf 15. Erst wenn die Architek­ten­leistung vom Auftraggeber abgenommen wurde, wird das Honorar fällig.

Aus diesem Grund sollten Architekten in Zukunft besonderen Wert auf die Abnahme ihrer eigenen Leistungen legen, rät die Arbeits­ge­mein­schaft für Bau- und Immobi­li­enrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Diese Abnahme ist von der Abnahme der Bauleis­tungen und Handwer­kerleis­tungen üblicherweise zu trennen. Eine formlose Übergabe, etwa, indem der Bauherr das Gebäude bezieht, ist auch aus Gründen der Haftung nicht im Interesse der Planer, denn erst mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Haftung (Mangel­ge­währ­leistung).

Je länger sich die Abnahme also hinaus­zögert, umso länger steht der Architekt in der Verant­wortung. Erfahrene Baujuristen können Ratschläge erteilen, wie die Abnahme der Architek­ten­leis­tungen sinnvoll organisiert werden kann.

Quelle: www.arge-baurecht.com

Rechts­gebiete
Baurecht
Datum

Zurück