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Zahnarzt muss Anwaltshonorar bezahlen
Der Zahnarzt hatte dem Patienten eine Krone und mehrere Brücken eingesetzt. Laut Sachverständigem waren diese Zahnersatzleistungen völlig wertlos und unbrauchbar. Es konnte auch nicht nach gebessert werden, vielmehr musste die gesamte Behandlung wiederholt werden. Insgesamt belief sich die Rechnung auf rund 9.000 Euro, wovon der Patient 1.500 Euro bereits beglichen hatte. Den Rest bezahlte er nicht und ging auch nicht erneut zu diesem Zahnarzt, da er von ihm keine Nachbesserung in Anspruch nehmen wollte.
Der Zahnarzt wiederum trat – wie es häufig geschieht – seine Forderung an eine ärztliche Verrechnungsstelle ab. Diese verlangte vom Patienten die Zahlung des Restbetrages. Der Mann schaltete einen Anwalt ein. Zuletzt ging es noch darum, wer diese Anwaltskosten bezahlen müsse.
Die Kosten für den Anwalt des Patienten muss die ärztliche Verrechnungsstelle übernehmen, entschied das Gericht. Die zahnärztlichen Leistungen des Arztes seien unbrauchbar gewesen. Dies habe schon in der Vorinstanz ein Sachverständiger festgestellt. Hätte der Arzt die Forderung selbst geltend gemacht, hätte er dem Patienten die außergerichtlichen Anwaltskosten ersetzen müssen. Die Forderung des Zahnarztes sei schließlich unberechtigt gewesen. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Arzt seine Forderung an eine ärztliche Verrechnungsstelle abgetreten habe. Der Patient dürfe nicht schlechter gestellt sein, als wenn der Arzt selbst die Rechnung gestellt hätte.
Mehr dazu im Podcast mit Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
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