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Zahnarzt muss Anwalts­honorar bezahlen

Der Zahnarzt hatte dem Patienten eine Krone und mehrere Brücken eingesetzt. Laut Sachver­ständigem waren diese Zahnersatz­leis­tungen völlig wertlos und unbrauchbar. Es konnte auch nicht nach gebessert werden, vielmehr musste die gesamte Behandlung wiederholt werden. Insgesamt belief sich die Rechnung auf rund 9.000 Euro, wovon der Patient 1.500 Euro bereits beglichen hatte. Den Rest bezahlte er nicht und ging auch nicht erneut zu diesem Zahnarzt, da er von ihm keine Nachbes­serung in Anspruch nehmen wollte.

Der Zahnarzt wiederum trat – wie es häufig geschieht – seine Forderung an eine ärztliche Verrech­nungs­stelle ab. Diese verlangte vom Patienten die Zahlung des Restbe­trages. Der Mann schaltete einen Anwalt ein. Zuletzt ging es noch darum, wer diese Anwalts­kosten bezahlen müsse.

Die Kosten für den Anwalt des Patienten muss die ärztliche Verrech­nungs­stelle übernehmen, entschied das Gericht. Die zahnärzt­lichen Leistungen des Arztes seien unbrauchbar gewesen. Dies habe schon in der Vorinstanz ein Sachver­ständiger festge­stellt. Hätte der Arzt die Forderung selbst geltend gemacht, hätte er dem Patienten die außerge­richt­lichen Anwalts­kosten ersetzen müssen. Die Forderung des Zahnarztes sei schließlich unberechtigt gewesen. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Arzt seine Forderung an eine ärztliche Verrech­nungs­stelle abgetreten habe. Der Patient dürfe nicht schlechter gestellt sein, als wenn der Arzt selbst die Rechnung gestellt hätte.

Mehr dazu im Podcast mit Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft.

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