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Wohnungen können nur in absoluten Ausnahmefällen für Flüchtlinge beschlagnahmt werden
„Länder, Gemeinden oder Kommunen können Wohnungen nur dann beschlagnahmen, wenn eine Rechtsgrundlage dafür vorliegt“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Eine Beschlagnahme greife schließlich stark in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht ein.
Eine Rechtsgrundlage dafür bieten, wenn überhaupt, bislang in erster Linie die Landespolizeigesetze. Sie erlauben es, eine Immobilie zu beschlagnahmen, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Menschen obdachlos würden. Droht Obdachlosigkeit, können Menschen per sogenannter Obdachloseneinweisung in Wohnungen eingewiesen werden, in der Regel jedoch nur für maximal sechs Monate.
Dies erklärt, warum es rechtlich gesehen äußerst schwierig ist, einen Mieter aus seiner Wohnung zu drängen, um einen Flüchtling unterzubringen. Denn mit dem Gesetz soll Obdachlosigkeit vermieden werden. Wenn zwar ein Schutzsuchender untergebracht, aber dafür ein anderer Mieter wohnungslos wird, hat sich an der Gesamtsituation letztlich nichts geändert. Einem Mieter zu kündigen, damit ein anderer Mieter einziehen kann, ist nicht erlaubt.
Zum Zusammenleben mit Flüchtlingen gezwungen zu werden, kennen ältere Menschen aus der Nachkriegszeit. So etwas werde heute aber nicht passieren, beschwichtigt der Mietrechtsexperte. Die Obdachlosigkeit hatte damals eine ganz andere Dimension. Mit der aktuellen Situation in Deutschland ist das nicht vergleichbar.
Beschlagnahmt werden kann, wenn überhaupt, nur leer stehender Wohnraum. Aber auch dann müsste zunächst geprüft werden, warum die Wohnung leer steht. Eine vermietete Wohnung zur Unterbringung von Flüchtlingen zu kündigen könnte allenfalls ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn beispielsweise in einem Zehnfamilienhaus nur noch eine Wohnung vermietet ist, die restlichen neun Wohnungen aber leer stehen. Wäre die eine Wohnung auch nicht vermietet, könnte man in dem ganzen Haus zehn Familien unterbringen. Es könnte dann ausnahmsweise möglich sein, dass der einen Mietpartei der Mietvertrag gekündigt und eine andere Wohnung angeboten wird. Das ist jedoch nur in städtischen Mietwohnungen denkbar.
Mehr dazu im Podcast der Deutschen Anwaltauskunft mit Rechtsanwalt Swen Walentowski.
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