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Wer zahlt die Schulden nach der Trennung?

Der Ausgleich von sogenannten Gesamt­schulden richtet sich aber auch bei Eheleuten nach § 426 BGB. Danach sind Gesamt­schuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Nach ganz herrschender Rechtsprechung ist etwas anderes bestimmt, solange die Ehe andauert. Damit kann derjenige, der die Schulden bezahlt hat, keinen Ausgleich für die Raten verlangen, die er während der Ehe bezahlt hat.

Ändert sich daran etwas nach der Trennung? Wer haftet für die Schulden gegenüber dem Gläubiger?

Grundsätzlich gilt: Auch nach der Trennung bleiben beide Eheleute Schuldner, sagt Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft. Wird Trennungs- oder nachehe­licher Unterhalt bezahlt, findet der Abzug meist bereits bei der Berechnung des leistungs­fähigen Einkommens statt. Derjenige, der die Raten für die Waschma­schine weiter bezahlt, kann diesen Betrag von seinem Nettoein­kommen abziehen. Der andere Partner bekommt dementsprechend weniger Unterhalt, wirtschaftlich führt der Abzug zu einer Beteiligung des Unterhalts­be­rech­tigten an den gemeinsamen Schulden. Es gibt also keinen zusätz­lichen Ausgleichs­an­spruch nach § 426 BGB.

Mehr dazu im Podcast mit Rechts­anwalt Swen Walentowski.

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