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Wer haftet, wenn durch Streiks Postsen­dungen nicht ankommen?

Die Briefträger und Paketzu­steller streiken – bundesweit und unbefristet. Doch entbindet das Verbraucher nicht davon, gesetzte Fristen einzuhalten. Wer beispielsweise einen Vertrag fristgerecht kündigen möchte und dies schriftlich erfolgen muss - dann zählt in der Regel das Eingangsdatum beim Vertrags­partner. Und dieser muss einen Streik nicht als Begründung für den verspäteten Eingang der Kündigung gelten lassen.

Dennoch haben Betroffene die Möglichkeit, andere Wege zu gehen. Zum einen kann die Sendung über einen anderen Zusteller als die Deutsche Post verschickt werden. Daneben empfiehlt Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft im Podcast auch eine andere Möglichkeit - das Fax ist eine Alternative zum Brief. Der Zugang der Unterschrift wird auch auf diesem Weg gewähr­leistet. Eine E-Mail reiche dagegen in den allermeisten Fällen nicht aus.

Anders verhält es sich dagegen beim Widerrufsrecht von Online-Bestel­lungen. Gesetzlich haben Verbraucher 14 Tage lang Zeit, um die Ware an den Online­händler zurück­zu­senden. Dabei zählt allerdings der Moment des Absendens – und nicht das Empfangsdatum. Da Mitarbeiter der Postfi­lialen vom Streik nicht betroffen sind, können Verbraucher also solche Pakete aufgeben und müssen mit keinen Konsequenzen rechnen.

Und wenn die Sendung nicht mehr auffindbar ist? Mehr dazu in diesem Podcast.

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe)

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