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Wer haftet bei Schnee und Eis?

Vermietet ein Eigentümer Wohnungen, kann er das Schippen und Streuen auf die Mieter übertragen. Dabei gilt aber: Der Eigentümer darf nicht nur die Mieter, die im Erdgeschoss wohnen, zum ‚Winter­dienst‘ verpflichten, die Aufgabe muss auf alle Mietparteien verteilt werden.

Überträgt ein Hausei­gentümer das Schnee­räumen und Streuen auf die Mieter und schreibt Regelungen dazu in den Mietvertrag, muss er in seinen Vorgaben ganz klar sein. In diesen „Übertra­gungs­klauseln“ muss der Hausei­gentümer zum Beispiel definieren, wann und wie oft Mieter den Schnee beseitigen oder streuen müssen.

Wenn der Hausei­gentümer die Aufgaben der Mieter nicht deutlich genug beschreibt, werden die „Übertra­gungs­klauseln“ im Mietvertrag unwirksam und der Eigentümer haftet, wenn ein Fußgänger auf dem nicht-geräumten oder nicht-gestreuten Weg vor dem Haus ausrutscht. Auch haftet der Eigentümer dann, wenn er nicht regelmäßig kontrolliert, ob Mieter den Schnee vor dem Haus tatsächlich wegschippen.

Für das Schnee­schippen und Streuen kann ein Hausei­gentümer auch einen profes­sio­nellen Räumdienst engagieren. Dem Dienst­leister muss der Eigentümer ebenfalls klare Anweisungen geben und ihn kontrol­lieren. Versäumt der Hausei­gentümer dies, haftet er im Falle des Falles und nicht der Räumdienst.

Einzel­heiten dazu im Podcast der Deutschen Anwalt­auskunft mit Rechts­anwalt Swen Walentowski.

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