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Wer haftet bei Schnee und Eis?

Wenn es draußen stürmt und schneit, muss ein Eigentümer sein Haus winterfest machen. Er sollte aber auch etwa an die Straße vor seinem Haus denken. Denn wenn dort Schnee liegt und ein Passant darauf ausrutscht, haftet er. Daher muss der Eigentümer zum Beispiel den Schnee auf dem Gehweg vor seinem Haus beiseite räumen und streuen. Versäumt er dies, riskiert er hohe Schmer­zens­geld­for­de­rungen, wenn jemand auf dem nicht-gestreuten Weg ausrutscht und sich verletzt. Den Passanten trifft keine Mitschuld, wie das Oberlan­des­gericht Brandenburg in einem Urteil entschieden hat.

Vermietet ein Eigentümer Wohnungen, kann er das Schippen und Streuen auf die Mieter übertragen. Dabei gilt aber: Der Eigentümer darf nicht nur die Mieter, die im Erdgeschoss wohnen, zum ‚Winter­dienst‘ verpflichten, die Aufgabe muss auf alle Mietparteien verteilt werden.

Überträgt ein Hausei­gentümer das Schnee­räumen und Streuen auf die Mieter und schreibt Regelungen dazu in den Mietvertrag, muss er in seinen Vorgaben ganz klar sein. In diesen „Übertra­gungs­klauseln“ muss der Hausei­gentümer zum Beispiel definieren, wann und wie oft Mieter den Schnee beseitigen oder streuen müssen.

Wenn der Hausei­gentümer die Aufgaben der Mieter nicht deutlich genug beschreibt, werden die „Übertra­gungs­klauseln“ im Mietvertrag unwirksam und der Eigentümer haftet, wenn ein Fußgänger auf dem nicht-geräumten oder nicht-gestreuten Weg vor dem Haus ausrutscht. Auch haftet der Eigentümer dann, wenn er nicht regelmäßig kontrolliert, ob Mieter den Schnee vor dem Haus tatsächlich wegschippen.

Für das Schnee­schippen und Streuen kann ein Hausei­gentümer auch einen profes­sio­nellen Räumdienst engagieren. Dem Dienst­leister muss der Eigentümer ebenfalls klare Anweisungen geben und ihn kontrol­lieren. Versäumt der Hausei­gentümer dies, haftet er im Falle des Falles und nicht der Räumdienst.

Einzel­heiten dazu im Podcast der Deutschen Anwalt­auskunft mit Rechts­anwalt Swen Walentowski.

Rechts­gebiete
Haftungsrecht (freie Berufe) Wohnungs­ei­gen­tumsrecht

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