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Wann verjähren Ordnungs­wid­rig­keiten?

Die Strafen für Ordnungs­wid­rig­keiten unterscheiden sich je nach Vergehen; und auch die damit zusammen­hän­genden Verjäh­rungs­fristen. Doch da der formale Ablauf mitunter nicht ganz leicht zu durchschauen ist, zahlen viele Fahrer dennoch das Bußgeld – auch wenn sie dies nicht mehr hätten tun müssen.

Bei den allermeisten Vergehen beträgt die Verjäh­rungsfrist drei Monate. Nachzulesen ist das in § 24 und § 26 des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes. Jene, die davon betroffen sind, haben aber durchaus die Möglichkeit, um eine Strafe herumzu­kommen.

Strafe nicht gleich zahlen: Bußgelder müssen nie direkt bezahlt werden, auch kleine Beträge nicht. Oftmals ist eine direkte Zahlung aber auch gar nicht möglich, wie etwa bei Tempoüber­schrei­tungen und der Dokumen­tation durch einen festin­stal­lierten Blitzer.

Anhörungsbogen: Mitunter klemmt ein Strafzettel an der Windschutz­scheibe. Doch sendet die zuständige Behörde in der Regel auch per Post nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist einen Anhörungsbogen zu, der keine zusätzliche Mahngebühr enthält, dafür aber eine Zahlungs­auf­for­derung. Das muss die Behörde allerdings nicht tun. Einen Rechts­an­spruch auf den Anhörungsbogen gibt es nicht. Mitunter passiert es also, dass direkt der Bußgeld­be­scheid eingeht.

Bußgeld­be­scheid: Entweder geht dieser Bescheid also direkt ein. Der gelbe Umschlag geht auch ein, wenn der Beschuldigte nicht auf den Anhörungsbogen reagiert und die Frist verstreichen lässt. Auch kann es passieren, dass angegeben wird, nicht selber der Fahrer gewesen zu sein. Wenn die Behörde das nicht glaubt, wird ebenso der Bußgeld­be­schied versendet. Dann sind drei Reaktionen denkbar: bezahlen, Einspruch oder keine Reaktion.

Mehr dazu im Podcast mit Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft.

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