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Wann verjähren Ordnungswidrigkeiten?
Die Strafen für Ordnungswidrigkeiten unterscheiden sich je nach Vergehen; und auch die damit zusammenhängenden Verjährungsfristen. Doch da der formale Ablauf mitunter nicht ganz leicht zu durchschauen ist, zahlen viele Fahrer dennoch das Bußgeld – auch wenn sie dies nicht mehr hätten tun müssen.
Bei den allermeisten Vergehen beträgt die Verjährungsfrist drei Monate. Nachzulesen ist das in § 24 und § 26 des Straßenverkehrsgesetzes. Jene, die davon betroffen sind, haben aber durchaus die Möglichkeit, um eine Strafe herumzukommen.
Strafe nicht gleich zahlen: Bußgelder müssen nie direkt bezahlt werden, auch kleine Beträge nicht. Oftmals ist eine direkte Zahlung aber auch gar nicht möglich, wie etwa bei Tempoüberschreitungen und der Dokumentation durch einen festinstallierten Blitzer.
Anhörungsbogen: Mitunter klemmt ein Strafzettel an der Windschutzscheibe. Doch sendet die zuständige Behörde in der Regel auch per Post nach Ablauf der ersten Zahlungsfrist einen Anhörungsbogen zu, der keine zusätzliche Mahngebühr enthält, dafür aber eine Zahlungsaufforderung. Das muss die Behörde allerdings nicht tun. Einen Rechtsanspruch auf den Anhörungsbogen gibt es nicht. Mitunter passiert es also, dass direkt der Bußgeldbescheid eingeht.
Bußgeldbescheid: Entweder geht dieser Bescheid also direkt ein. Der gelbe Umschlag geht auch ein, wenn der Beschuldigte nicht auf den Anhörungsbogen reagiert und die Frist verstreichen lässt. Auch kann es passieren, dass angegeben wird, nicht selber der Fahrer gewesen zu sein. Wenn die Behörde das nicht glaubt, wird ebenso der Bußgeldbeschied versendet. Dann sind drei Reaktionen denkbar: bezahlen, Einspruch oder keine Reaktion.
Mehr dazu im Podcast mit Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
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