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Wann dürfen Kinder erfahren, von wem sie abstammen?

Wenn es mit dem Wunschkind nicht klappt, greifen Paare manchmal auf die Reproduk­ti­ons­medizin und die Angebote von Samenbanken zurück. Samenspenden sind in Deutschland anders als zum Beispiel Eizell­spenden oder Leihmut­ter­schaft legal. Damit verbunden ist aber nicht, dass Samenspender zum Beispiel anonym bleiben dürfen. Denn dem widerspricht aus juristischer Sicht das Recht des Kindes, zu wissen, von wem es abstammt.

Rechtlich umstritten war bislang aber, ab welchem Alter Kinder den Namen ihres Erzeugers von dem behandelnden Arzt oder der Reproduk­ti­ons­klinik erfahren dürfen. Eine Antwort auf diese Frage hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe nun gegeben: Kinder haben grundsätzlich ein Recht darauf, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren, so die Richter. "Ein bestimmtes Mindestalter ist dafür nicht erforderlich" (AZ: XII ZR 201/13).

Die Bundes­richter machten deutlich, dass sich ein Auskunfts­an­spruch von "Spender­kindern" aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch in Paragraph 242 definiert. Allerdings müsse immer der konkrete Einzelfall geprüft und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abgewogen werden. Diese Interessen sind das Persönlichkeitsrecht des Kindes, die ärztliche Schwei­ge­pflicht und das Recht des Samenspenders auf informa­tioneile Selbst­be­stimmung. Dessen wirtschaftliche Interessen seien aber nicht maßgeblich, betonten die Bundes­richter.

Einzel­heiten dazu im Podcast mit Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft.

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