Verlet­zungen beim Karnevalsumzug?

Während der Rosenmon­tagszüge sammeln Passanten massenhaft Blumen, Kuscheltiere und Süßes; Schokolade fliegt tonnenweise durch die Luft. Besteht aber Anspruch auf Schaden­ersatz, wenn sich ein Zuschauer verletzt? Welche Rechte und Pflichten haben die Veranstalter?

Der Rosenmon­tagszug ist der Höhepunkt einer jeden Karnevals­saison. Funken­ma­riechen tanzen, Umzugswagen mit Politisch-Satirischem rollen durch die Innenstadt – und es gibt Kamelle. 300 Tonnen Süßigkeiten, Stofftiere und sonstige Geschenke für die Menschen­massen am Straßenrand fliegen jährlich allein in Köln durch die Luft. Dabei kommt es immer mal wieder zu kleineren Verlet­zungen – und hin und wieder zu Gerichts­ver­hand­lungen.

In der Vergan­genheit haben die Richter Klagen von durch Kamelle verletzten Personen meist abgewiesen. So etwa am Amtsgericht Eschweiler im Jahr 1986: Der Kläger war mit einer Blume am Auge getroffen worden (AZ: 6 C 599/85). Oder am Amtsgericht Aachen 19 Jahre später. Damals klagte ein an der Stiern verletzter Mann - seine Wunde hatte er sich durch einen Pralinen­karton zugezogen, der von einem Karnevalswagen geflogen kam (AZ: 13 C 250/05).

Jüngst stärkte auch das Amtsgericht Köln die Rechte der Teilnehmer an Karnevalsumzügen (AZ: 123 C 254/10). Eine Frau hatte Schmer­zensgeld in Höhe von 1500 Euro verlangt, da sie eine Verletzung am Auge erlitt. Die Kölner Richter entschieden im Januar 2011: Zwar müssten die nötigen Vorkeh­rungen zur Verhin­derung von Verlet­zungen getroffen werden, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) festschreibt (§ 823). Allerdings beziehe sich das nicht auf jede Gefahr und müsse im Einzelfall beurteilt werden.

Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft mit Hinter­gründen.

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