Urlaub nach dem Tod - Erben steht Abgeltung zu

Es ist ein Urteil, dass für Staunen sorgt. Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschied auf Basis einer europäischen Richtlinie: Auch Tote haben Anspruch auf Urlaubs­ab­geltung, wenn überschüssige Urlaubstage nicht mehr genommen werden konnten.

Der Fall: Ein Beamter verstirbt 2014, bevor er das Pensionsalter erreicht. Im Jahr 2013 hat er nur 12 und für das Jahr 2014 bis zu seinem Tod keinen Urlaubstag genommen. Seine Erben machen eine Urlaubs­ab­geltung für alle nicht genommenen Urlaubstage geltend. Der Arbeitgeber lehnt die Zahlung ab, weil ein Anspruch auf Urlaubs­ab­geltung nicht auf die Erben übergeht.

Das VG Karlsruhe differenziert: Die gesetz­lichen Regelungen in Deutschland sehen eine Abgeltung des Urlaubs nach dem Tod nicht vor. Anders das Europäische Recht: Der Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat bereits am 12. Juni 2014  entschieden, dass es mit dem Europäischen Recht nicht vereinbar ist, wenn Urlaub nach dem Tode nicht abgegolten wird. Dies gilt auch für Beamte. Das Europäische Recht gewährt allerdings nur einen bezahlten Jahres­urlaub von vier Wochen. Nur für diese Zeit besteht ein Anspruch auf Urlaubs­ab­geltung für die Erben.

Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft dazu im Podcast.

Zurück