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Selber aus dem Krankenhaus entlassen kann Konsequenzen haben

Grundsätzlich dürfen Patienten auf eigenen Wunsch das Krankenhaus verlassen, mit zwei Ausnahmen: Wer eine ansteckende Infekti­ons­krankheit hat, darf ebenso wenig entlassen werden, wie frisch operierte Patienten.

Selbst bei Menschen, die ausschließlich psychisch erkrankt sind, ist ein vorzeitiges Entlassen des Kranken­hauses nur dann ausgeschlossen, wenn eine Eigen- oder Fremdge­fährdung vorliegt. „Hierzu ist allerdings ein richter­licher Beschluss erforderlich und in der Regel erfolgt die Unterbringung dann in einer psychia­trischen Einrichtung mit besonders geschultem Personal, erklärt Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft im Podcast.

Wer davon nicht betroffen ist, kann auf eigenen Wunsch das Krankenhaus verlassen – und auf eigene Gefahr. Denn diese Patienten müssen ein Formular ausfüllen und darin erklären, dass sie auf eigenes Verlangen den Aufenthalt verkürzen und somit auch selber haften, sollte sich ein Rückschlag in der Genesung ereignen.

Grundsätzlich werden diese Patienten vorab über die Risiken aufgeklärt, die eine Vorabent­lassung mit sich bringen. Zudem erhalten sie Instruk­tionen zur weiteren Behandlung und gegebe­nenfalls Unterlagen, die dann an den Hausarzt weiter­ge­reicht werden müssen. 

Wenn ein Patient gegen den Rat des Kranken­haus­arztes die Klinik vorzeitig verlässt, handelt er in eigenem Risiko und auf eigene Verant­wortung. Sollte es nach Verlassen der Klinik zu einem gesund­heit­lichen Schaden kommen, hat der Patient in der Regel keinerlei Ansprüche gegen den Arzt und gegen das Krankenhaus.

Dass das durchaus praxis­re­levant ist, liegt an Regelungen bezüglich der Konsul­tation des Hausarztes. Zwar werden Patienten darum gebeten, sich nach einer vorzeitigen Entlassung sofort in die Hände ihres Hausarztes zu begeben, damit dieser die Genesung beobachten kann – eine Pflicht dazu gibt es aber nicht.

Patienten, die das Krankenhaus selbst­be­stimmt verlassen, gelten nicht automatisch als genesen. Demnach besteht keine Pflicht am nächsten Tag bei der Arbeit zu erscheinen.

Wer also seinen Anspruch auf die mögliche Zahlung von Krankengeld nicht verlieren möchte, hat zwei Möglich­keiten: Entweder der Kranken­hausarzt stellt die Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung aus, die über den Entlas­sungstag hinausgeht. Oder aber der Patient muss umgehend zu einem Arzt außerhalb des Kranken­hauses, der diesen gelben Schein ausstellt. Fällt der Tag der Entlassung auf einen Freitag oder Samstag, muss spätestens am Montag der Arzt kontaktiert und idealerweise auch am gleichen Tag besucht werden.

In der Praxis selbst muss der Patient dann die Unterlagen dabei haben, die er im Krankenhaus erhalten hat, damit sich der Arzt ein umfassendes Bild über die Krankheit, den Verlauf und die bisherigen Behand­lungen machen kann. 

Meldet sich der Patient dagegen nicht beim Arzt, entfällt auch der mögliche Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld wird ab der siebten Woche einer Krankheit gezahlt. Aber eben nur, wenn bestimmte Voraus­set­zungen eingehalten worden sind.

Dazu zählt auch dieses Vorgehen. Denn der Arzt muss eine Beschei­nigung an die Bezugs­stelle schicken, damit der Fortlauf der Krankheit auch weiter bei denen dokumentiert wird.

Mehr dazu im Podcast mit Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft.

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