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Schuhe und Kinderwagen - Sperrzone Hausflur

Von einzelnen Paaren bis hin zu Schuhregalen vor der Wohnungstür: Müssen Vermieter Schuhtürme im Hausflur dulden und sind dort abgestellte Kinderwagen eine Selbst­verständlichkeit? Grenzwertig wird es mit der Frage um einen Platz im Flur fürs Fahrrad.

Der Hausflur versteht sich nach deutschem Recht nicht als erweiterte Nutzfläche der Mietwohnung. Ganz im Gegenteil: Der Anspruch eines Mieters endet an seiner Wohnungstür.

Auch Fahrräder haben im Hausflur nichts zu suchen. Wollen Mieter ihr Fahrrad nicht der Witterung aussetzen oder vor Diebstahl schützen, müssen sie in ihren Mieträumen Platz schaffen: in der eigenen Wohnung oder etwa im Keller. Dasselbe gilt übrigens auch für Rollatoren.

Dagegen dürfen Eltern ihren Kinderwagen im Hausflur abstellen, allerdings nicht grundsätzlich. Nach deutschem Recht dürfen Kinderwagen nur im Korridor abgestellt werden, wenn der Mieter in seiner Wohnung dafür keinen Platz hat und der Wagen den Hausflur nicht blockiert. Unzumutbar ist es Eltern übrigens den Kinderwagen in der eigenen Wohnung unterzu­stellen – sofern Platz wäre – wenn es keinen Aufzug gäbe und sie den Wagen viele Treppen schleppen müssten.

Mehr dazu im Podcast mit Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft.

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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