Reparaturen in Wohnungen - wofür der Vermieter aufkommen muss

Der Wasserhahn tropft, es schimmelt im Bad, zugige Fenster: In den allermeisten Wohnungen müssen hin und wieder Handwerker kleinere oder größere Schäden ausbessern. Oft geht damit die Frage einher, ob für die entstandenen Kosten der Mieter oder der Vermieter aufkommen muss. Dabei ist die Rechtslage eindeutiger als vielleicht angenommen.

Was der Vermieter zahlen muss: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt hierzu Aufschluss. In § 535 heißt es, dass der Vermieter sich verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache (Wohnung oder Haus) während der Mietzeit zu gewähren, sie also auch in einem zum vertrags­gemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Übersetzt heißt das also: Der Vermieter muss für große wie auch kleine Reparaturen im Haus oder der Wohnung aufkommen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Mieter stets kostenfrei aus möglichen Reparaturen herauskommt.

Was der Mieter zahlen muss: Unter Umständen müssen sie die Kosten von Kleinre­pa­raturen übernehmen. Wenn diese kleinen Reparaturen laut Mietvertrag vom Mieter übernommen werden müssen, kann das rechtens sein. Hinzu kommen Reparaturen von mutwillig oder fahrlässig herbei­ge­führten Schäden. Auch Schönheits­re­pa­raturen können Sache des Mieters sein, auch wenn verschiedene Gerichte zuletzt diesbe­züglich die Mieter­rechte gestärkt haben. Zudem können Mieter nervige Kosten­fragen umgehen, sollte es sich um einen kleinen Schaden handeln, der selber behoben werden kann. Doch Achtung: Das ist nicht frei von Risiken.

Einzel­heiten dazu im Podcast mit Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft.

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