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Private Videoabende - was ist erlaubt?
Für alle Formen der Vorführungen von Spiel-, Dokumentarfilmen oder auch Serien braucht es eine entsprechende Erlaubnis beziehungsweise Lizenz des Rechteinhabers; in diesen Fällen also eine Erlaubnis des Verleihs.
Eine öffentliche gewerbliche Vorführung etwa von Spielfilmen ist in der Regel Kinos und anderen Lichtspielhäusern vorbehalten. Laut Urheberrechtsgesetz ist eine Wiedergabe dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Dazu zähle dann jeder, der nicht mit dem Veranstalter persönlich verbunden ist.
Wer nicht nur Freunde und Familie zu sich nach Hause einladen möchte, sondern auch Personen, die er nicht kennt und dann auch noch Eintrittsgeld nimmt, braucht eine Lizenz des Urhebers, in der Regel also die des Verleihs.
Auf diese Erlaubnis kann ausnahmsweise aber verzichtet werden – nämlich dann, wenn dahinter keine Erwerbszwecke des Veranstalters stehen, die Teilnahme also umsonst ist. Ebenfalls gilt dies für die Wiedergabe im Rahmen eines Gottesdiensts, einer Veranstaltung der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung und der Schule.
Um allerdings keine Konkurrenz zu Kinos oder Videotheken darzustellen, besteht für Veranstaltungen dieser Art ein Außenwerbeverbot. Ankündigungen über das Internet, in Zeitschriften oder auf Plakaten sind demnach tabu.
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