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Private Videoabende - was ist erlaubt?

Eine Frage, die sich wohl die Allerwe­nigstens stellen: Wer zu sich nach Hause einlädt, um Fußball­spiele gemeinsam zu schauen oder einen Spielfilm anzuschauen, rechnet nicht damit, dass das unter Umständen verboten ist.

Für alle Formen der Vorfüh­rungen von Spiel-, Dokumen­tar­filmen oder auch Serien braucht es eine entspre­chende Erlaubnis beziehungsweise Lizenz des Rechte­inhabers; in diesen Fällen also eine Erlaubnis des Verleihs.

Eine öffentliche gewerbliche Vorführung etwa von Spielfilmen ist in der Regel Kinos und anderen Lichtspiel­häusern vorbehalten. Laut Urheber­rechts­gesetz ist eine Wiedergabe dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffent­lichkeit bestimmt ist. Dazu zähle dann jeder, der nicht mit dem Veranstalter persönlich verbunden ist.

Wer nicht nur Freunde und Familie zu sich nach Hause einladen möchte, sondern auch Personen, die er nicht kennt und dann auch noch Eintrittsgeld nimmt, braucht eine Lizenz des Urhebers, in der Regel also die des Verleihs.

Auf diese Erlaubnis kann ausnahmsweise aber verzichtet werden – nämlich dann, wenn dahinter keine Erwerbs­zwecke des Veranstalters stehen, die Teilnahme also umsonst ist. Ebenfalls gilt dies für die Wiedergabe im Rahmen eines Gottes­diensts, einer Veranstaltung der Sozialhilfe, der Jugendhilfe, der Alten- und Wohlfahrts­pflege, der Gefange­nen­be­treuung und der Schule.

Um allerdings keine Konkurrenz zu Kinos oder Videotheken darzustellen, besteht für Veranstal­tungen dieser Art ein Außenwer­be­verbot. Ankündi­gungen über das Internet, in Zeitschriften oder auf Plakaten sind demnach tabu.

Rechts­gebiete
Urheber- und Verlagsrecht

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