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Podcast: Alltagsbild mit Risiko: E-Scooter zwischen Gehweg, Radweg und Fahrbahn
E-Scooter gehören inzwischen fest zum Stadtbild. Gerade in Innenstädten sausen diese Elektrokleinstfahrzeuge (eKFV) überall herum: auf Radwegen, zwischen parkenden Autos – und nicht selten auch auf Gehwegen. Für viele wirkt das praktisch und harmlos: Man fährt „kurz“ an den Autos vorbei, weicht Fußgängern aus und spart Zeit.
Doch rechtlich ist dieses Verhalten oft hoch problematisch. Gehwege sind grundsätzlich Fußgängern vorbehalten. Selbst dort, wo ein Zusatzschild „Radverkehr frei“ angebracht ist, bedeutet das nicht automatisch: „E-Scooter sind hier auch erlaubt.“ Dass ein solcher Irrtum im Ernstfall teuer werden kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 16.Mai 2025 (AZ: 3 C 2052/24).
E-Scooter auf Gehweg – Unfall beim Überqueren eine Straße
In dem Fall ging es um einen E-Scooter-Fahrer, der Schadensersatz von der Haftpflichtversicherung eines Pkw-Halters verlangte. Der Mann war mit seinem E-Scooter auf einem Gehweg unterwegs. Dieser Gehweg war mit dem Zeichen 239 („Gehweg“) und dem Zusatzzeichen 1022-10 („Radverkehr frei“) versehen. Am Ende des Gehwegs kreuzte eine öffentliche Straße den Gehweg. Der E-Scooter-Fahrer fuhr von dem Gehweg auf die Fahrbahn und stieß dort mit einem Auto zusammen. Er war der Ansicht, der Autofahrer habe seine Vorfahrt missachtet und verlangte den Ersatz für seine Schäden. Um eine Klage ohne eigenes Kostenrisiko führen zu können, beantragte er Prozesskostenhilfe. Das Amtsgericht Ludwigsburg lehnte den Antrag jedoch ab: Die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft erläutert dazu im Podcast die Hintergründe.
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