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Muss man seine Wohnungstür zweimal abschließen, damit die Versicherung zahlt?

Die Zahl der Wohnungs­ein­brüche in Deutschland steigt seit Jahren. Nicht selten gelingt es profes­sio­nellen Einbre­cher­banden, innerhalb weniger Minuten sämtliche Wertge­gen­stände in Haus oder Wohnung aufzuspüren. Ein solches Eindringen in die Privat­sphäre ist für die Opfer häufig eine trauma­tische Erfahrung. Wer eine Hausrats­ver­si­cherung besitzt, hat aber zumindest die Chance, den materiellen Verlust ersetzt zu bekommen.

Allerdings haben sich die Bedingungen, zu denen die Versicherung zahlt, in den letzten Jahren gewandelt. Bis zur Reform des Versiche­rungs­ver­trags­ge­setzes im Jahr 2008 erhielt der Versiche­rungs­nehmer entweder die volle Erstattung oder – bei Fehlver­halten – gar nichts. Heute ist die Regelung differen­zierter: Das Gesetz sieht vor, dass die Leistung je nach Fehlver­halten des Versiche­rungs­nehmers gekürzt wird.

Wann beginnt das Fehlver­halten? Dazu gehört, dass man seine Wohnungstür abschließt oder Fenster verriegelt, wenn man länger abwesend ist. Beim kurzen Gang zum Bäcker um die Ecke ist dies wohl nicht erforderlich.

Rechts­anwalt Swen Walentowski erläutert im Podcast der Deutschen Anwalts­auskunft die Einzel­heiten.

Rechts­gebiete
Versiche­rungsrecht

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