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Kontrollen von Radfahrern - was die Polizei darf?

Radfahrer sind ebenso Verkehrs­teil­nehmer wie Fahrer von Autos oder Motorrädern. Demnach gilt die Straßen­ver­kehrs­ordnung auch für sie. In § 36 steht hier geschrieben, dass Polizei­beamte Verkehrs­kon­trollen durchführen dürfen und dass die betref­fenden Verkehrs­teil­nehmer den Anweisungen der Polizei­beamten befolgen müssen. Müssen? Es kommt darauf an was die Beamten verlangen, denn rechtelos sind kontrol­lierte Radfahrer natürlich nicht.

Dabei gelten im Grunde die gleichen Regeln wie für Polizei­kon­trollen von Autofahrern. Wer mit seinem Fahrrad von der Polizei kontrolliert wird, sollte zunächst einmal Ruhe bewahren und sich vor allem gut überlegen, was sie gegenüber den Polizisten äußern.

Denn ein mögliches Delikt muss kein Radfahrer von sich aus zugeben. Wer es doch tut, wird später kaum noch eine Möglichkeit haben, gegen einen Bußgeld­be­scheid vorzugehen. Lediglich Daten zur Person müssen angegeben werden.

Mehr Hinweise und Tips gibt Rechts­anwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwalt­auskunft in diesem Podcast.

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